Wohngeld - Allein das Innehaben eines gemeinsamen Sorgerechts für Kinder geschiedener Elternteile rechtfertigt es nicht, die Kinder bei der Ermittlung der für die Höhe von Wohngeld maßgeblichen Haushaltsgröße zu berücksichtigen.

Der Kläger ist Vater von drei Kindern. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau wurde beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht für die drei Kinder übertragen. In der neuen Wohnung des Klägers lebte er aber nur mit einem Kind zusammen. Die anderen beiden Kinder lebten bei der Mutter. Ein tatsächlicher Umgang zwischen dem Kläger und seinen anderen beiden Kindern bestand nicht. Der Kläger beantragte gleichwohl für die von ihm bewohnte Wohnung Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von vier Personen, bestehend aus ihm und seinen drei Kindern. Dies begründete er damit, dass zumindest nicht auszuschließen sei, dass sich zukünftig alle drei Kinder entscheiden könnten, in seiner Wohnung zu leben. Die für die Bewilligung von Wohngeld zuständige Behörde gewährte Wohngeld indes nur auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von zwei Personen, bestehend aus dem Kläger und dem bei ihm lebenden Kind.

Mit seiner daraufhin beim Verwaltungsgericht Osnabrück erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein ursprüngliches Ziel weiter, Wohngeld für einen Haushalt von vier Personen zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat seiner Klage im Hinblick auf den Schutz der Familie durch Artikel 6 des Grundgesetzes stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der für die Bewilligung von Wohngeld zuständigen Behörde hatte Erfolg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück geändert und die Klage abgewiesen, soweit diese darauf gerichtet war, Wohngeld für einen Haushalt von mehr als zwei Personen zu erhalten. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Wohngeldgesetzes - WoGG - bemisst sich die Höhe von Wohngeld unter anderem nach der Haushaltsgröße. Zum Haushalt zählen nach § 4 WoGG Familienmitglieder, wie hier die drei Kinder des Klägers. Dies gilt aber nur, wenn sie eine Wohngemeinschaft bilden, also sich tatsächlich in einer gemeinsamen Wohnung aufhalten und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Hieran fehlte es bei zwei Kindern des Klägers, da diese im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Wohnung des Klägers lebten, zumindest dort nicht ihren Lebensmittelpunkt hatten.

Die vom WoGG aufgestellte Forderung eines tatsächlichen Aufenthalts der Kinder in der Wohnung des Elternteils - wobei keine Entscheidung darüber getroffen wurde, welchen Umfang dieser tatsächliche Aufenthalt haben muss - ist nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Der grundgesetzliche Schutz der Familie gebietet es nicht, Wohngeld für die bloße Möglichkeit familiären Zusammenlebens zu gewähren. Wohngeld soll vielmehr nur bei tatsächlich bestehendem familiären Zusammenleben ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen gewährleisten.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

PM des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Az. 4 LC 319/06

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