Nürnberg (D-AH) - Eine Witwenrente muss trotz Unterschreitung der gesetzlichen Mindestehedauer von einem Jahr in voller Höhe ausgezahlt werden, wenn die Hinterbliebene vermögend genug und auf Grund ihrer Lebensumstände nicht auf dieses Zugeld angewiesen ist.

Das hat jetzt das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht entschieden (Az. L 8 R 162/07)

Hätte die betroffene Frau die Rente dagegen auf Grund sozialer Bedürftigkeit zum eigenen Überleben gebraucht, wären die ihr zugesprochenen Zahlungen laut geltendem Recht und Gesetz generell aber verweigert worden, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) die Besonderheit dieses Falls.

Der inzwischen Verstorbene lebte mit seiner Frau schon seit Jahren zusammen, ohne dass man geheiratet hatte. Beide kauften sich in dieser Zeit auch ein Haus und setzten sich wechselseitig als alleinige und unbeschränkte Erben ein. Dann ereilte den Mann das Schicksal, er erkrankte an einem Hirntumor. Vor der Einlieferung zur klinischen Strahlentherapie schlossen beide Lebenspartner noch den standesamtlichen Ehebund. Ein letzter Glücksversuch, der ganze anderthalb Monate währen sollte und mit dem unabwendbaren Tod des Schwerkranken endete.

Weshalb der Versicherungsträger jetzt der Frau die Witwenrente verweigerte. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ginge hervor, dass die tödliche Krankheit des verstorbenen Mannes bereits vor der Eheschließung eindeutig diagnostiziert wurde. Deshalb sei zu vermuten, dass hier nur eine "Versorgungsehe" vorläge, wie sie vom Gesetzgeber ausdrücklich zurückgewiesen wird.

Richter: Eigenes Vermögen macht Versorgungs-Vermutung unwahrscheinlich

Dem wollten sich die Landessozialrichter aber nicht anschließen. "Zwar kann auch in diesem Fall die unterstellte Versorgungsabsicht nicht völlig ausgeschlossen werden, doch ausschlaggebend ist nur, ob diese der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen war", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dies sei hier nicht anzunehmen. Denn die Frau ist durch ihre eigene Vollzeitbeschäftigung problemlos in der Lage, sich selbst zu versorgen. Sie und ihr verstorbener Ehemann haben in den vielen gemeinsamen Jahren zuvor schon vor der Trauung erhebliche Vermögenswerte geschaffen, die nach seinem Tode aufgrund des entsprechenden Erbvertrages auf sie übergegangen sind. Der jetzige Wohlstand der Witwe begründet sich nicht auf ihrer Heirat, die nach Ansicht der Landessozialrichter vielmehr als die Fortsetzung einer langjährigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund einer Liebesbeziehung anzusehen ist. Insofern gibt es auch keinen Grund, der vermögenden Frau die ihr angemessene Witwenrente zu verweigern.

Rechtsgrundlagen:

SGB VI § 46 Abs. 2a
SGB VI § 242a Abs. 3

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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