Verbleiben die Kinder nach einer Trennung im Haushalt des einen Partners, hat der andere Partner grundsätzlich ein Umgangsrecht. Zur genauen Ausgestaltung kann eine sogenannte Umgangsvereinbarung geschlossen werden. Leider zeigt die familiengerichtliche Praxis, dass solche Vereinbarungen nicht immer eingehalten werden. Dann kann es auch teuer werden...

Umgangsvereinbarung

In einer solchen Umgangsvereinbarung werden üblicherweise die Modalitäten festgelegt, zum Beispiel ein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende und während der Hälfte der Schulferien. Auch die Frage, wer die Kinder abzuholen oder zum Umgang hinzubringen hat, kann in einer solchen Vereinbarung festgehalten werden.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Vater aus Rastede hatte sich an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Es werde behauptet, das Kind habe keine Lust zum Umgang. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei.

Das Amtsgericht verhängte daraufhin - diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen - gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das Oberlandesgericht an.

Die Entscheidung

Der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 4 WF 151/17) hat jetzt die Entscheidung des Amtsgerichts grundsätzlich bestätigt. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Der Senat ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300,- Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - 4 WF 151/17

OLG Oldenburg, PM 58/2017
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