Vor der Hochzeit schließen viele Paare heutzutage einen notariellen Ehevertrag. Oftmals wird dann auch auf den Zugewinn verzichtet. Dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein. Ein solcher Vertrag kann aber auch nichtig sein...

Hintergrund

Häufig wird in Eheverträgen die Gütertrennung vereinbart. Dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein und wird - anders als im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft - auch im Fall der Scheidung nicht geteilt.

Beim Tod eines Ehegatten steht dann dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass erhöht. So auch im folgenden Fall, bei dem die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht hatte und einen entsprechenden Erbschein beantragte. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Die Entscheidung

Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg bekam die Frau Recht. Der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt.

Außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat. Das führe zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.

Sie war nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes, hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017 - 3 W 21/17 (NL)

OLG Oldenburg, PM 35/2017
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