Zwischen den Eheleuten kam es häufig zu Streit. In einem der Fälle warf der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf, so dass ihr Trommelfell einriss. Die Frau reichte die Scheidung ein. Dabei stand die Frage im Raum, ob der Mann Anspruch auf Versorgungsausgleich hat.

Der Sachverhalt

In der Ehezeit war es zwischen den Eheleuten häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen. Der Ehemann war deshalb vom Amtsgericht Leer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

In einem der Fälle hatte der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, so dass ihr Trommelfell einriss, und sie dann mit Armen und Beinen am Bett fixiert und ihr ein Kopfkissen ins Gesicht gedrückt. Die Ehefrau musste Todesängste ausstehen. Der Ehemann ließ erst von ihr ab, als der Sohn seiner Frau einschritt.

Familiengericht: Der Versorgungsausgleich sei nicht "grob unbillig"

Im Rahmen der Scheidung hatte das Familiengericht die Rentenansprüche trotzdem ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich sei nicht "grob unbillig". Die gegen die Ehefrau verübten Straftaten seien nicht so erheblich, dass hier eine Ausnahme von dem gesetzlichen Grundatz der Teilung von Rentenansprüchen gerechtfertigt wäre. Hinzu komme, dass die Ehefrau ihrem Mann mehrfach verziehen habe und das Verhältnis der beiden offenbar nicht nur durch die begangenen Straftaten geprägt gewesen sei.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Der Senat des OLG Oldenburg (Az. 3 UF 17/17) sah dies anders und gab der Ehefrau Recht, die gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt hatte: Neben der Summe der Straftaten wiege insbesondere der eine Vorfall besonders schwer.

Auch wenn es sich strafrechtlich "nur" um eine gefährliche Körperverletzung gehandelt habe, habe die Ehefrau das Ganze als Tötungsversuch empfinden müssen, dem sie wehrlos ausgesetzt gewesen sei. Hinzu komme, dass der Ehemann sich erst durch das Einschreiten des Sohnes seiner Frau von weiteren Misshandlungen habe abhalten lassen.

OLG: Versorgungsausgleich ist nicht mehr zu rechtfertigen

Bei einer solchen Sachlage wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau nicht mehr zu rechtfertigen, so der Senat. Dass die Ehefrau sich zwischenzeitlich habe versöhnen wollen, relativiere das Fehlverhalten des Ehemannes nicht.

Rechtsgrundlage:
§ 27 VersAusglG

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2017 - 3 UF 17/17

OLG OLdenburg, PM
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