Hat eine Frau eine außereheliche Affäre und bringt sie einige Monate später ein Kind zur Welt, kann nur ein Vaterschaftstest über die Identität des Erzeugers Klarheit bringen. Doch kann die Mutter zur Durchführung des Tests bei dem Kind gezwungen werden?

Während einer Ehekrise beginnt so manche/r eine Affäre. Die kann auf verschiedene Arten ans Licht kommen, z. B. weil man in flagranti erwischt wird oder weil das „kleine“ Abenteuer große Folgen hat, nämlich in Form eines pausbäckigen Babys. Ist aber nicht klar, ob der betrogene Ehemann oder der heimliche Liebhaber der Erzeuger des Kindes ist, stellt sich die Frage, ob der Geliebte einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind hat.

Möglicher Vater will Umgang mit Kind

Eine Frau hatte eine außereheliche Affäre und brachte einige Monate später ein Kind zur Welt. Der Liebhaber ging davon aus, dass er der Erzeuger ist, und forderte Umgang mit dem Kind. Das jedoch verweigerten die Mutter und ihr Ehemann – der über die Affäre Bescheid wusste.

Die beiden hielten den Exgeliebten der Frau für einen Eindringling in eine intakte Familie und wollten daher jegliche Einmischung durch ihn verhindern. Die Kindsmutter lehnte deshalb auch die Durchführung einer Abstammungsuntersuchung ab. Der potenzielle Erzeuger des Kindes zog daraufhin vor Gericht und verlangte die Durchführung eines Vaterschaftstests.

Abstammung des Kindes muss geklärt werden

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg gab dem Vater Recht und verpflichtete die Mutter dazu, eine Abstammungsuntersuchung bei dem Kind zu dulden.

Rechtlicher Vater vs. leiblicher Vater

Ist eine Frau verheiratet, wenn sie ein Kind bekommt, wird in rechtlicher Hinsicht zunächst ihr Ehemann als Kindsvater angesehen, vgl. § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – egal, ob er das Kind gezeugt hat oder nicht. Der ledige, aber biologische Vater dagegen kann dann unter anderem nach § 1686a I Nr. 1 BGB Umgang mit dem Kind verlangen, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind hat und die regelmäßigen Kontakte dem Kindeswohl dienen.

Umgang nur bei biologischer Vaterschaft

Vorliegend wiesen die Richter darauf hin, dass ein Umgangsrecht des Liebhabers gemäß § 1686a I Nr. 1 BGB nur besteht, wenn er der leibliche Vater ist. Eine Abstammungsuntersuchung war daher unerlässlich. Dies führte auch nicht zu Problemen innerhalb der Familie der Frau, da ihr Ehemann über die Affäre und die mögliche Vaterschaft des Exgeliebten seiner Frau Bescheid wusste.

Im Übrigen ist es grundsätzlich von Vorteil, die Vaterschaft möglichst früh zu klären, damit der leibliche Vater und das Kind die Möglichkeit haben, eine soziale Bindung und gegenseitige Vertrautheit aufzubauen. Das wäre nicht ohne Weiteres möglich, wenn das Kind schon älter ist und plötzlich einem Fremden gegenübersteht, der ihm als sein biologischer Vater vorgestellt wird.

Sofern die biologische Vaterschaft vorliegend festgestellt wird, muss infolgedessen geklärt werden, ob der Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes entspricht. Sofern sich dagegen herausstellt, dass der Exliebhaber mit dem Kind gar nicht verwandt ist, wären weitere Ermittlungen zum Kindeswohl ohnehin nicht mehr nötig, weil ihm dann auch kein Umgangsrecht zustünde.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.02.2017 - 13 WF 14/17

Sandra Voigt
Assessorin
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