Um finanziell irgendwann auf eigenen Füßen stehen zu können, ist es für Kinder wichtig, die Schule zu beenden und eine angemessene Berufsausbildung zu absolvieren. In dieser Zeit sind Eltern zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Doch was ist, wenn die Ausbildung abgebrochen wird?

Vielen Eltern ist nicht bekannt, dass sie ihrem Nachwuchs selbst dann noch Unterhalt zahlen müssen, wenn er volljährig wird. Allerdings gilt diese Pflicht nur, wenn sich das erwachsene Kind auch um eine angemessene Berufsausbildung bemüht, die seinen Talenten und Neigungen entspricht, und diese zielstrebig und planvoll "durchzieht". Doch heißt das im Umkehrschluss, dass Eltern ihre Unterhaltszahlungen komplett einstellen dürfen, wenn das Kind Ausbildungen immer wieder abbricht?

Vater will keinen Unterhalt mehr zahlen

Ein mittlerweile 26-Jähriger hatte nach seinem Schulabschluss im Jahr 2007 verschiedene Ausbildungen begonnen und diese regelmäßig nach einigen Monaten wieder abgebrochen. Grund dafür war laut einem Gutachten aus dem Jahr 2014 eine hyperkinetische Störung, also einfach gesagt: ein Aufmerksamkeitsdefizit. Nachdem der junge Mann erneut eine Ausbildung abgebrochen hatte, verlangte sein Vater den Nachweis einer ambulanten Behandlung bzw. einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit. Als sein Sohn jedoch nicht reagierte, stellte der Vater die Unterhaltszahlungen ab September 2016 ein.

Des Weiteren zog er vor Gericht und beantragte die Abänderung des Unterhaltstitels dahingehend, dass er ab September 2016 keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Sein Sohn wollte sich das jedoch nicht gefallen lassen – schließlich habe er bereits 2013 einen Antrag auf eine berufliche Rehabilitation mit internatsmäßiger Unterbringung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, der aber erst im Jahr 2016 bewilligt worden sei. Weil er nun eine Berufsausbildung beginne, müsse sein Vater auch weiterhin Unterhalt zahlen.

Kind muss sich um Ausbildung bemühen

Das Amtsgericht (AG) Büdingen kam zu dem Ergebnis, dass der Vater ab September 2016 keinen Unterhalt mehr an seinen Sohn zahlten musste.

Eltern müssen eine Berufsausbildung finanzieren

Zwar sind Eltern nach den §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich dazu verpflichtet, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Dafür muss wiederum der Nachwuchs seine Ausbildung zielstrebig verfolgen und normalerweise bis zum Regelabschluss beenden. Bestimmte Unterbrechungen, z. B. wegen Krankheit, oder auch eine Ehrenrunde bzw. ein Fachrichtungswechsel, sind zwar von den Eltern hinzunehmen - sie müssen es aber nicht dulden, wenn ihr Kind ständig neue Ausbildungen beginnt und sie dann kurze Zeit später wieder abbricht.

Eltern können dann den Geldhahn zudrehen - ihre Kinder müssen sich nämlich so behandeln lassen, als hätten sie sich ausreichend um ihre Berufsausbildung bemüht, sie erfolgreich "durchgezogen" und seien nun in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Kind muss sich um Ausbildungsstelle bemühen

Vorliegend wusste der Sohn aufgrund eines Gutachtens aus dem Jahr 2014, dass er unter einer hyperkinetischen Störung leidet und eine „normale“ Ausbildung für ihn nicht infrage kommt. Er hätte sich daher um eine Berufsausbildung bemühen müssen, bei der er stationär unter anderem auch medizinpsychiatrisch therapiert wird. Die Bereitschaft hierzu hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen. Selbst die letztlich bewilligte Maßnahme umfasste nur eine berufliche, nicht jedoch auch eine medizinische Rehabilitation.

Hätte er sich nach Erhalt des Gutachtens um eine entsprechende Ausbildung bemüht, wäre es ihm möglich gewesen, diese bis September 2016 abzuschließen und seinen Lebensunterhalt ab diesem Zeitpunkt selbst zu bestreiten. Weil derartige Bemühungen aber nicht erkennbar waren, musste er sich rechtlich so stellen lassen, als hätte er erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossen. Das wiederum führte dazu, dass der Vater von jeglicher Zahlungspflicht zu befreien war.

Gericht:
Amtsgericht Büdingen, Beschluss vom 21.11.2016 - 51 F 782/17

Sandra Voigt
Assessorin
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