Dass Eltern sich nach einer Trennung nur noch wenig zu sagen haben, ist nicht ungewöhnlich. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für die Kinder erfordert jedoch ein Mindestmaß an Kooperation und Kommunikation. Lehnen dies beide Elternteile vehement ab, muss einer allein das Sorgerecht bekommen.

Hintergrundinformation:

Trennen sich unverheiratete Eltern, die Kinder haben, stellt sich schnell die Frage nach dem Sorgerecht. Grundsätzlich liegt dieses erst einmal bei der Mutter. Allerdings können die Elternteile bei der Trennung auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben - oder sie haben dies schon früher getan.

Seit 2013 kann der Vater auch gegen den Willen der Mutter nach der Trennung beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Dieses dürfen ihm die Richter nur aus gutem Grund verweigern. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht und möchte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht bekommen, muss ebenfalls das Familiengericht entscheiden. Dessen Entscheidung orientiert sich daran, was für das Kind das Beste ist.

Der Sachverhalt

Ein unverheiratetes Elternpaar hatte zwei Kinder. Für das eine Kind hatten beide im Rahmen einer Sorgerechtserklärung das gemeinsame Sorgerecht übernommen, für das andere hatte die Mutter allein das Sorgerecht. Es kam zur Trennung und der Vater zog aus der Wohnung aus. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen über den Umgang mit den Kindern. Unter anderem beschuldigte die Mutter den Vater, die Kinder bei Ausflügen unnötigen Gefahren auszusetzen. Sie stellte mehrfach Strafanzeige gegen den Vater. Da ein normaler Umgang zwischen den Eltern kaum mehr möglich war, beantragten nun beide Eltern das alleinige Sorgerecht für beide Kinder.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg

Das Gericht hielt es nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice für unumgänglich, einem der Elternteile das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Denn beide hatten betont, nie mehr mit dem anderen sprechen zu wollen. Zwar schließe nicht jede Spannung zwischen den getrennten Eltern gleich das gemeinsame Sorgerecht aus. Ein gewisses Maß an Kooperation sei aber notwendig. Sei dies überhaupt nicht mehr möglich, sei ein gemeinsames Sorgerecht nicht tragbar.

Problematisch war, wer das Sorgerecht erhalten sollte. Das Gericht ging davon aus, dass die Mutter sehr starken Einfluss auf die Kinder ausübte. Aussagen gegen den Vater würden wie auswendig gelernt klingen und vorherigen Aussagen der Kinder vor Gericht widersprechen.

Im Ergebnis entschied sich das Gericht trotzdem für die Mutter. Denn die Kinder lebten bereits bei ihr und dies sorge für Kontinuität in ihrem Leben. Auch seien sie bei der Mutter stärker in deren Familie eingebunden. Und schließlich könne das Gericht aus den Sachverständigengutachten herauslesen, dass die Kinder zur Mutter zumindest in geringfügigem Maße eine größere Bindung hätten als zum Vater. Allerdings machte das Gericht der Mutter zur Auflage, einen Kurs über das Verhalten gegenüber Kindern in Trennungssituationen zu besuchen.

Die amtlichen Leitsätze des Gerichts

1. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich. Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung.

2. Der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein steht nicht die Empfehlung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen entgegen, die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt beizubehalten, dem Vater zu ermöglichen, sich in Schule bzw. Kita über die Kinder zu informieren.

3. Streiten die Eltern über die Alleinsorge, kann sich im Einzelfall unter den Gesichtspunkten der Kontinuität und der Bindungen ein - leichter - Vorrang der Mutter ergeben, auch wenn diese in der Bindungstoleranz erheblichen Einschränkungen unterliegt. Dann kann es geboten sein, der Mutter im Zusammenhang mit der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge Auflagen zu erteilen, § 1671 Abs. 4 i.V.m. § 1666 Abs. 3 BGB.

Rechtsgrundlage:
§ 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB

Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2016 - 10 UF 216/14

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de
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