Ein vom Jugendamt beauftrages Gutachten ergab einen hochgradigen Verdacht einer Kindesmisshandlung. Als Konsequenz wurden die Kinder in Pflegefamilien untergebracht. Die angeblichen Kindesmisshandlungen stellten sich später als Erbkrankheit der Kinder heraus. Die Eltern verlangen Schmerzensgeld von der Sachverständigen.

Der Sachverhalt

Unter Berufung auf das Gutachten, welches den Verdacht der Kindesmisshandlung äußerte, hatte das Jugendamt beim Familiengericht mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach ihm das Aufenthaltsrecht für beide Kinder vorläufig übertragen werden sollte.

Mehr als ein halbes Jahr waren die beiden damals 7 und 18 Monate alten Kinder in der Folgezeit bei Pflegefamilien untergebracht. Spätere Gutachten sind  jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Auffälligkeiten Folge einer Erbkrankheit waren.

Die Kläger hatten erstinstanzlich vor dem Landgericht Mainz Schmerzensgeldansprüche sowohl gegenüber der Uniklinik als auch der Beklagten als Verfasserin des fehlerhaften Gutachtens geltend gemacht. Das Landgericht Mainz hatte das Begehren der Kläger auf Verurteilung der Rechtsmedizinerin zur Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, die unmittelbar vom Jugendamt beauftragte Medizinerin hafte für das grob fehlerhafte und den wissenschaftlichen Standards nicht entsprechende Gutachten auch persönlich. Die gegen die Uniklinik gerichtete Klage hatte das Landgericht hingegen mit der Begründung abgewiesen, mangels eigener Beauftragung habe diese für die Fehler der Rechtsmedizinerin nicht einzustehen.

Gegen das Urteil hatte nur die Rechtsmedizinerin Berufung eingelegt. Sie ist (weiterhin) der Ansicht, dass sie weder vorsätzlich noch fahrlässig eine Fehleinschätzung vorgenommen hat und für etwaige Fehler des im Auftrag des Jugendamts erstellten Gutachtens nicht persönlich haftet.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil, Az. 1 U 832/15) hat die beklagte Sachverständige, die von einem Jugendamt aus der Pfalz mit der Erstellung eines Gutachtens zum bestehenden Verdacht einer Kindesmisshandlung beauftragt worden war, auf der Grundlage der im Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnisse grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt.

Gericht: Grob fahrlässige Außerachtlassung gutachterlicher Sorgfaltspflichten

Sie habe, so die Ausführungen in dem Urteil, greifbare Alternativursachen für die bei den Kindern festgestellten Auffälligkeiten wie den erblich bedingten sog. "Wasserkopf" und einen vorangegangenen Verkehrsunfall ohne tragfähige Begründung kategorisch und ohne Vorbehalt ausgeschlossen und sich dabei auch fachfremde Kompetenz, wie eine Unfallanalyse, angemaßt. Dies stelle eine grob fahrlässige Außerachtlassung gutachterlicher Sorgfaltspflichten dar.

Aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens sei den Eltern vom zuständigen Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder vorläufig entzogen und die Kinder vorübergehend bei Pflegeeltern untergebracht worden. Für das grob fahrlässig erstellte unrichtige Gutachten hafte aber nicht die Sachverständige persönlich, sondern der Landkreis als Träger des die Sachverständige beauftragenden Jugendamtes.

Gericht: Sachverständige haftet nicht persönlich

Denn das Jugendamt mit seiner Wächterfunktion über das Kindeswohl habe die Sachverständige im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages als externe Fachkraft hinzugezogen und seinen beim Familiengericht gestellten Schutzantrag auf deren Gutachten gestützt. Daher habe die Sachverständige bei ihrer Gutachtenerstellung in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, sodass sie für ihr grob fahrlässig erstelltes unrichtiges Gutachten nicht persönlich einzustehen habe, sondern die Körperschaft, die sie beauftragt hat.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2016 - 1 U 832/15

OLG Koblenz
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