Viele heiratswillige Paare denken, dass sie nach der Eheschließung für bestehende oder künftige Schulden des Gatten mithaften müssen. Das ist ein hartnäckiger Irrglaube. Allein die Tatsache, dass der Schuldner verheiratet ist, führt nicht zu einer Mithaftung des Ehepartners.

Für die Schulden des Ehegatten bürgt der Betroffene nur, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet. Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Gunsten einer Gütertrennung deshalb abzuändern, ist häufig die falsche Alternative. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erklärt, wann ein Ehepartner für welche Schulden persönlich einstehen muss.

Ausgaben in einem gemeinsamen Haushalt

Eheleute haften für ihre Schulden allein – es sei denn, es geht um kleinere Anschaffungen im Alltag der Eheleute: Die sogenannte Schlüsselgewalt erlaubt Ehepaaren, Geschäfte abzuschließen, die den Lebensbedarf decken und für den jeweils anderen gelten (§ 1357 BGB). Darunter fällt alles, was nach den ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen angemessen ist, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Hausrat oder andere geringfügige Beschaffungen. Luxusgüter fallen nicht darunter.

Auch bestimmte Dauerschuldverhältnisse, die der Lebenshaltung dienen, werden von der Schlüsselgewalt erfasst: Verträge mit Stromlieferanten oder Telefonanbietern verpflichten den anderen Ehepartner mit, das heißt, beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner und können zum Teil oder in voller Höhe in Anspruch genommen werden (§ 421 BGB). Sollte ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, muss der Vertrag, der im Namen beider abgeschlossen wurde, gekündigt werden.

Der Ehepartner als Gesamtschuldner

Bei einem Darlehensvertrag für einen PKW oder einem Immobilien-Kaufvertrag haftet der andere Ehepartner nur dann ebenfalls, wenn er den Vertrag mit unterschrieben hat oder sich als Bürge für einen Zahlungsausfall verpflichtet. Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Ehegatte ausdrücklich zum Gesamtschuldner: Unabhängig davon, wer der Eigentümer des PKW oder der Immobilie ist, berechtigt die Unterschrift den Gläubiger, die Schulden von jedem der Ehepartner ganz oder teilweise einzufordern (§§ 427, 421 BGB). Eine solche Mithaftung sollte daher immer gut überlegt sein.

Schulden bei Unterhaltsansprüchen

Von den Schulden des anderen ist der Ehepartner auch dann indirekt betroffen, wenn Unterhaltsansprüche bestehen. Da Schulden das Einkommen vermindern, kann unter Umständen weniger oder gar kein Unterhalt gezahlt werden. Durch Änderung des Güterstands lässt sich dieses Problem nicht vermeiden. Bei der Vermögensaufteilung können Betroffene das Haftungsrisiko dagegen durchaus steuern. Zusammen mit einem Fachanwalt für Familienrecht können die Eheleute konkrete Möglichkeiten abwägen.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer