Bedeutet die Scheidung für einen nicht-deutschen und schwerkranken Ehepartner dessen Ausweisung aus Deutschland, so kann das Gericht den Scheidungsantrag wegen besonderer Härte ablehnen.

Der Sachverhalt

Der Ehemann einer an Alzheimer erkrankten Syrerin wollte sich scheiden lassen. Seine Frau lebte zu diesem Zeitpunkt seit drei Jahren in einem deutschen Pflegeheim. Der Mann sah die Ehe als gescheitert an, da er keine eheliche Bindung mehr fühlte.

Der Pfleger der erkrankten Frau unterstrich jedoch, dass sich der Mann gegenüber seiner Frau wie ein Ehemann verhalte. Laut seiner Aussage besuchte der Mann seine Frau regelmäßig und habe auch vor dem Pflegepersonal seine Position als Ehemann mit der Verantwortung für seine Frau bekräftigt. Der Betreuer wies zudem darauf hin, dass der Aufenthalt der Frau in Deutschland und in dem Pflegeheim nur durch die Ehe mit ihrem Mann, der deutscher Staatsbürger ist, gesichert sei.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg (177 F 10637/13)

Das Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg (177 F 10637/13) wies den Scheidungsantrag des Mannes wegen besonderer Härte ab. Für die in der Pflegeeinrichtung lebende Ehefrau sei die Aufrechterhaltung der Ehe von existenzieller Bedeutung. Nur durch die Ehe sei ihr Aufenthalt in Deutschland sowie ihre Unterbringung in dem Pflegeheim mit entsprechender Versorgung gesichert.

Da der Mann lediglich das Gefühl fehlender ehelicher Bindung habe, und dies für ihn jedoch nicht von weiterer Bedeutung sei, überwögen die Interessen seiner Frau an der Aufrechterhaltung der Ehe. Zudem besuche er seine Frau nach wie vor regelmäßig und verhalte sich wie ein Ehemann.

Rechtsgrundlage:
§ 1568 BGB - Härteklausel

Gericht:
Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Az. 177 F 10637/13

Quelle: www.dav-familienrecht.de