Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.

Das Oberlandesgericht Hamm hat durch seinen Beschluss (2 UF 216/12) insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck bestätigt.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über Trennungsunterhalt. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses Fahrzeug setzt der Ehemann unter anderem auch für Besuche der Tochter ein, die bei der Ehefrau lebt.

Auf der monatlichen Gehaltsabrechnung des Ehemannes wird das Firmenfahrzeug mit 236 Euro brutto einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen.

Der Ehemann hat gemeint, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 2 UF 216/12)

Das Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde.

Hiervon sei im vorliegenden Fall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags auszugehen. Der Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter, so dass neben der beruflichen Nutzung eine anteilige Privatnutzung vorliege. Ihr Vorteil könne mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden. Einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung habe der Ehemann nicht dargelegt.

Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, könne sich der Ehemann nicht berufen, nachdem er selbst vorgetragen habe, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze.

Gericht:
Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 - 2 UF 216/12

OLG Hamm
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen – auch finanziell. Doch was passiert nach einer Trennung? Falsch ist es, zu glauben, dass immer und automatisch ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Es braucht schon Gründe, weshalb getrennt lebende Menschen weiter füreinander zahlen sollen. Urteil lesen

Die Ex-Frau ist in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert ist. Beide sind zuvor auch nach außen als Paar aufgetreten, verbrachten gemeinsam ihre Urlaube und nahmen gemeinsam an Familienfeiern teil. Der kleine Sohn nennt den neuen Partner "Papa". Muss man weiterhin Trennungsunterhalt an die Ex-Frau zahlen? Urteil lesen

Die Unterhaltsansprüche einer Mutter entfallen, wenn sie in einer neuen festen Beziehung lebt und das von ihr betreute Kind mit drei Jahren Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat. So entschied das Oberlandesgericht Bremen mit seinem Beschluss (AZ: 4 UF 75/06) vom 5. Januar 2007, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de