Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und diesen über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, kann den rückständigen Unterhalt nicht mehr einfordern, so eine Entscheidung des OLG Hamm.

Der Sachverhalt

Durch Jugendamtsurkunde vom 16.09.2002 verpflichtete sich der ein Vater (Antragsteller) zur Zahlung von Mindestkindesunterhalt an das Kind. Im Jahre 2011 machte die Kindmutter Unterhaltansprüche von kanpp 7000 Euro geltend. Hierfür ließ sie sich eine vollstreckbare Ausfertigung der Jugendamtsurkunde vom 16.09.2002 unter dem 29.11.2011 erteilen und ließ den Betrag für Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.05.2011 gegen den Antragsteller vollstrecken, indem es das Gehalt des Antragstellers durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gladbeck pfändete.

Der Antragsteller argumentiert, dass die Pfändung für unzulässig zu erklären sei. Da Unterhaltsansprüche für die Zeit von 2006 bis 2011 geltend gemacht wurden, sei ein entsprechender Anspruch verwirkt. Insofern genüge die Untätigkeit für ein Jahr im Regelfall, um einen Unterhaltsanspruch als verwirkt zu erachten.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch nicht verwirkt sei, da § 1585b Abs. 3 BGB ausdrücklich nicht für den Minderjährigenunterhalt gelte und als Ausnahmevorschrift einer Analogie nicht zugänglich und - unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 207 BGB - nichts zu einer Verwirkung vorgetragen sei.

Die Entscheidung

Die Annahme der Verwirkung - hier: rückständigen Kindesunterhalts - setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). (Amtl. Leitsatz)

Im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Kindesunterhaltsforderungen kann das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichen lassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein. (Amtl. Leitsatz)

Der Antragsteller hat schlüssig dargetan, dass die in der Jugendamtsurkunde vom 16.09.2002 titulierten Unterhaltsansprüche für die von dem Antragsteller geltend gemachten Zeiträume auf Grund von Verwirkung (§ 242 BGB) untergegangen oder jedenfalls nicht mehr ausübbar sein könnten.

Aus dem Beschluss: [...] Rückständiger Unterhalt kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, wenn sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Die Verwirkung ist insoweit ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (vgl. BGH,  Urteil vom 23.10.2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698). Vielmehr spricht gerade bei derartigen Ansprüchen vieles dafür, an das sog. Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen seien [...]

Rückstände von mehr als einem Jahr

[...] Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531). Abgesehen davon sind im Unterhaltsverfahren die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11 - FamRZ 2012, 993). Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531; BGH,  Urteil vom 23.10.2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698). Denn der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes verdient bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung, wie sich beim Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit ableiten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010 - 6 UF 29/10 - MDR 2011, 168). [...]

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 WF 82/13

OLG Hamm
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