(Mietrecht/Familienrecht) - Haben beide Ehepartner einen Mietvertrag unterschrieben, können auch nur beide gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Problematisch kann es dann werden, wenn nur ein Partner nach einer Trennung die gemeinsame Wohnung verlässt.
Solange das Mietverhältnis fortbesteht, bleiben beide Ehepartner gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet. Auch der ausgezogene Partner haftet somit weiter für eventuelle Mietrückstände oder Schadensersatzansprüche. Dies gilt jedoch zeitlich nicht unbegrenzt.
Hier entschied das Gericht, dass der in der Wohnung verbliebene Partner - in diesem Fall die Frau - einem Austritt des anderen aus dem Mietverhältnis zustimmen muss, wenn keine "unterhaltsrechtlichen Gründe oder der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität" dagegen sprechen. Das Paar war bereits seit sechs Jahren getrennt und seit drei Jahren geschieden. Zudem lebte die Frau mit ihrem neuen Partner in der Wohnung. Dem Ausgezogenen sei es nicht zuzumuten, ständig damit rechnen zu müssen, für eventuelle finanzielle Belastungen aus dem Mietverhältnis aufkommen zu müssen, so die Richter.
Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Az. 4 UF 169/05
Information von Quelle Bausparkasse
Haftung für Mietrückstände für den ausgezogenen Partner?
- Oberlandesgericht Köln
- Kategorie: Familienrecht
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