OLG Köln
Auslandaufenthalt des Kindes: Weniger Kindesunterhalt?
Der Sachverhalt
Die Eltern stritten über den Unterhalt des gemeinsamen Kindes. Der eine erbrachte die Barunterhaltspflicht und der andere die Unterhaltspflicht durch Betreuung. Als das Kind für einige Monate ins Ausland ging, konnten sie sich nicht einigen, wie in dieser Zeit der Unterhalt durch Betreuung zu berücksichtigen sei.
Die Entscheidung
Weder vermindert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes, noch entfällt die Betreuungsleistung des anderen Elternteils. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt des Kindes ändere nichts an den jeweiligen Unterhaltspflichten. Der Wohnbedarf für das Kind müsse weiter vorgehalten werden. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstehen. Einzig und allein entfallen Kosten für die Verpflegung. Dagegen steht aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes.
Themenindex:
Kindesunterhalt, Unterhaltsanspruch
Gericht:
OLG Köln, 15.06.2010 - 4 UF 16/10
Rechtsindex
Dieses Urteil teilen:
Vorheriges Urteil: Kein Anspruch einer iranischen Ehefrau auf Erfüllung der Morgengabe? |
Nächstes Urteil: Urteil: Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Brautgeld? |
|---|
Hier könnte auch Ihr Beitrag stehen:
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen













