Hält sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen eines Schüleraustauschs für einige Monate im Ausland auf, besteht die Unterhaltspflicht fort. Nur bei wesentlich geänderten Verhältnissen ist die Abänderung eines titulierten Unterhaltsanspruchs gerechtfertigt.

Der Sachverhalt


Die Eltern stritten über den Unterhalt des gemeinsamen Kindes. Der eine erbrachte die Barunterhaltspflicht und der andere die Unterhaltspflicht durch Betreuung. Als das Kind für einige Monate ins Ausland ging, konnten sie sich nicht einigen, wie in dieser Zeit der Unterhalt durch Betreuung zu berücksichtigen sei.

Die Entscheidung

Weder vermindert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes, noch entfällt die Betreuungsleistung des anderen Elternteils. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt des Kindes ändere nichts an den jeweiligen Unterhaltspflichten. Der Wohnbedarf für das Kind müsse weiter vorgehalten werden. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstehen. Einzig und allein entfallen Kosten für die Verpflegung. Dagegen steht aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes.

Themenindex:
Kindesunterhalt, Unterhaltsanspruch

Gericht:
OLG Köln, 15.06.2010 - 4 UF 16/10      

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