Prozesskostenhilfe - Lebensversicherungen, die das Schonvermögen übersteigen, sind für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen, selbst wenn geringe Verwertungsverluste in Kauf genommen werden müssen.
Der Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigte ein Klageverfahren und stellte einen Antrag um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da er den Prozess nicht aus eigener Tasche zahlen könne. Allerdings besaß er noch eine Lebensversicherung in einem Wert von rund 10.000 EUR. Der Antrag wurde mangels Kostenarmut abgelehnt.
Diese Entscheidung bestätigte auch das Oberlandesgericht Saarbrücken
Lebensversicherungen sind, soweit sie das Schonvermögen übersteigen, nach der Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts im Regelfall für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen, selbst wenn gewisse Verwertungsverluste in Kauf genommen werden müssen (etwa: Senatsbeschluss vom 5. Februar 2004 - 9 WF 8/04, sowie Senat, Beschl. v. 4. September 2008, 9 WF 63/08, Beschl.v. 4. Juni 2008, 9 WF 52/08 und Beschl v. 12. November 2009, 9 WF 117/09; ferner 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 12. Juli 2007, 6 WF 64/07).
Der Antragssteller hat zwar die Police in Höhe von 7.000 Euro beliehen und die Geldmittel inzwischen ausgegeben, dies bleibt jedoch unberücksichtigt, so die Richter. Er musste mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er einen Rechtsstreit führen muss. Wer dann gleichzeitig sein Vermögen ohne dringendes Bedürfnis verringert, ist als vermögend anzusehen. Ob ein dringendes Bedürfnis zur Verwendung der Geldmittel im Vordergrund stand, hat der Antragssteller nicht ausreichend dargetan.
Gericht:
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.2.2010, 9 WF 23/10
Rechtsindex (ka)
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