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Parkstreifen neben der Fahrbahn – wie viel Abstand beim Vorbeifahren?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ausreichend Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einzuhalten ist im heutigen dichten Straßenverkehr nicht immer einfach. Bei einem Zusammenstoß stellt sich natürlich immer die Frage, wer für den Unfall verantwortlich war.

Vorsicht beim Ausparken

Oft gibt es am rechten Straßenrand neben der Fahrbahn sogenannte Parkstreifen, auf denen man sein Auto abstellen kann. Abgetrennt sind diese lediglich durch eine Begrenzungslinie oder durch einen abgesenkten Bordstein. In beiden Fällen müssen Ausparker allerdings vorsichtig sein, denn der fließende Verkehr hat Vorrang, wie sich aus § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) ergibt.

Ein Fahrer wollte mit seinem auf dem Parkstreifen abgestellten Auto gerade zurück auf die Straße fahren, als es zum Unfall mit einem von hinten kommenden Fahrzeug kam. Der Ausparker sah zumindest eine Teilschuld auch bei seinem Unfallgegner, schließlich habe der keinen ausreichenden Abstand zum Fahrbahnrand gehalten.

35 Zentimeter Seitenabstand

Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied allerdings, dass der Ausparkende allein für den Unfall verantwortlich war. Selbst wenn – was zwar geäußert wurde, letztlich aber unbewiesen blieb – das andere Fahrzeug nur 35 Zentimeter Abstand zur Seitenbegrenzungslinie eingehalten hätte, würde das in diesem Fall nicht zu einem Mitverschulden führen.

Zwar hatten Gerichte in anderen Fällen auch bereits anders entschieden, insbesondere wenn es beim Öffnen der Fahrertür bzw. beim Aussteigen zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Auto gekommen war. Das ist jedoch laut LG Saarbrücken nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Alleinige Haftung des Ausparkers

Der Ausparkende hätte sich nach § 10 StVO so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist – anderenfalls hätte er warten müssen. Sein Verstoß gegen Verkehrsregeln ist also eindeutig. Aber wie sieht es mit dem Fahrer des anderen Wagens aus?

Dem Fahrer des Pkw, der auf der normalen Straße fuhr, war in diesem Fall kein Verschulden nachzuweisen. So stand nach der Beweisaufnahme vor Gericht fest, dass er weder zu schnell unterwegs noch zu weit rechts gefahren war. Doch wie viel Abstand muss nun eigentlich zur Seitenbegrenzungslinie eingehalten werden?

Vorrang des fließenden Verkehrs

Wie groß der Abstand zum Fahrbahnrand sein muss, lässt sich nicht pauschal sagen. Grundsätzlich müssen sich gem. § 1 Abs. 2 StVO alle Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass andere nicht gefährdet werden – eine zentimetergenaue Abstandsregelung gibt es dazu allerdings nicht.

Insbesondere bei Unfällen, die sich in ähnlichen Situationen beim Aussteigen bzw. Öffnen der Tür eines am Seitenrand geparkten Fahrzeugs mit einem vorbeifahrenden Auto ereignet hatten, entschieden Gerichte auch schon, dass ein Mitverschulden des Vorbeifahrenden vorliegt.

Anderes soll laut dem Urteil des LG Saarbrücken allerdings gelten, wenn sich jemand mit einem geparkten Fahrzeug zurück in den fließenden Verkehr einreihen will. Hier hat der fließende Verkehr Vorrang, und zwar grundsätzlich auf der gesamten Breite der Fahrbahn.

Fazit: Für den einzuhaltenden Mindestabstand gibt es keine pauschale Regel. Allerdings haben sich sämtliche Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet werden – anderenfalls droht je nach konkreter Unfallsituation eine Mithaftung.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 30.09.2016, Az.: 13 S 55/16)

(ADS)

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