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Ast- und Baumkontrolle durch Grundstücksbesitzer

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Manchmal hat man als Autofahrer keine Wahl und muss sein Auto unter einem Baum parken. Dumm nur, wenn das Auto beschädigt wird, beispielsweise weil ein Ast auf den Wagen fällt. Ob der jeweilige Grundstücksbesitzer verpflichtet ist, eine regelmäßige Ast- bzw. Baumkontrolle durchzuführen, musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klären.

Ast beschädigt Auto

Eine Frau parkte ihr Auto auf einem öffentlichen Parkplatz unter einer Rotbuche, die sich auf dem Grundstück einer Wohnanlage befand. Bei ihrer Rückkehr stellte sie entsetzt fest, dass ein Ast auf ihr Fahrzeug gefallen war, obwohl es keinen Sturm gegeben hatte. An ihrem Wagen entstand dadurch ein Schaden i. H. v. 9000 Euro.

Hausverwaltung verantwortlich?

Diese Kosten wollte die Autofahrerin gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Hausverwaltung, die von der Eigentümerversammlung der Wohnanlage für deren Verwaltung beauftragt worden war, ersetzt bekommen. Sie war nämlich der Ansicht, dass die Hausverwaltung den betreffenden Baum nicht ausreichend überwacht bzw. nicht rechtzeitig einen Fachmann hinzugezogen hatte. Ein Sachverständiger hatte nämlich festgestellt, dass die Rinde an einer Astgabelung verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist.

Klage erfolglos

Nachdem bereits die Vorinstanz die Klage der Frau abgewiesen hatte, wies jetzt auch das OLG die Berufung zurück.

Überprüfung notwendig

Die Richter stellten fest, dass ein Eigentümer eines Baumes bzw. mehrerer Bäume grundsätzlich dafür sorgen muss, dass von diesen keine Gefahr ausgeht. So müssen die Bäume regelmäßig auf Schäden, Erkrankungen und Standfestigkeit überprüft werden, vor allem wenn sie in der Nähe von Straßen und Gehwegen stehen und daher eine potenzielle Gefahr für Passanten darstellen. Allerdings macht es einen Unterschied, ob sich die Bäume in Privatbesitz oder in öffentlichem Besitz befinden.

Bäume in öffentlichem Besitz

Sind Städte und Gemeinden die Eigentümer der Bäume, so müssen sie diese regelmäßig kontrollieren lassen und insbesondere bei Auftreten von trockenem Laub, dürren Ästen oder Pilzbefall einen Baumfachmann hinzuziehen.

Bäume in Privatbesitz

An Privatleute sind im Hinblick auf deren Verkehrssicherungspflichten geringere Anforderungen zu stellen. So müssen sie nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußerliche Sichtprüfung durchführen und erst bei erkennbaren Problemen einen Fachmann hinzuziehen.

Hausverwaltung ist Laie

Im Zusammenhang mit dem abgebrochenen Ast der Rotbuche stellten die Richter fest, dass die Instabilität des Astes nur für einen Baumfachmann erkennbar gewesen wäre – die Hausverwaltung aber ein Laie ist. Daher wiesen sie die Klage der Frau ab und sie musste den Schaden am Kfz selbst tragen.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 11.05.2017, Az.: 12 U 7/17)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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