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Nicht „jede smsTAN“ darf Geld kosten

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Kreditinstitute verlangen zunehmend Gebühren von ihren Kunden. So kostet eine fürs Online-Banking benötigte smsTAN bei der Kreissparkasse Groß-Gerau beispielsweise 10 Cent. Kein Einzelfall, auf jeden Fall aber unzulässig, wenn Kunden für jede smsTAN zahlen sollen.

Gesetz setzt Gebühren Grenzen

Anhaltend niedrige Zinsen vermiesen nicht nur Sparern das Sparen, sondern auch Banken und Sparkassen das Geschäft mit Krediten. Statt von den Kreditnehmern holen die sich ihre Einnahmen vermehrt von den Kunden. Viele bekommen inzwischen den Eindruck, dass sie jede Leistung extra kostet. Meist sind es nur ein paar Cent pro Transaktion. Doch fallen die pro Überweisung, Kontoauszug, Abhebung am Geldautomaten oder anderen Bankgeschäften an, läppert sich das. Hinzu kommt eine monatlich oder quartalsweise erhobene Kontogebühr von ein paar Euro. Die Kreditinstitute schießen dabei zunehmend über das zulässige Ziel hinaus. Das zeigen mehrere bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam erklärte Gebühren. Denn auf Bankdienstleistungen lässt sich nicht einfach ein Preisschild kleben, da es gesetzliche Grenzen gibt. Beispielsweise darf die regelmäßige Auskunft über Kontostand und Buchungen nichts kosten. Führt die Bank eine Buchung fehlerhaft aus, darf sie sie Kunden nicht in Rechnung stellen. Erst Anfang Juli 2017 erklärte der BGH Bearbeitungsgebühren für Unternehmerkredite für unzulässig. Für Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten machte der BGH das schon vor einigen Jahren klar.

Keine Preisklausel ohne Ausnahme

Bankgeschäfte werden zunehmend online erledigt. So kosten beispielsweise auch Online-Überweisungen bei einigen Instituten ein paar Cent. Ähnlich wirken Gebühren für Transaktionsnummern – kurz TANs –, um solche Online-Bankgeschäfte zu autorisieren. So verlangen mehrere Sparkassen beispielsweise 10 Cent pro smsTAN. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) forderte die Kreissparkasse Groß-Gerau stellvertretend auf, das zu unterlassen. Die zugrunde liegende Preisklausel, wonach eine smsTAN 10 Cent koste, sei rechtswidrig. Man könnte vermuten, dass 10 Cent für eine SMS in Zeiten von SMS-Flats wie Wucher erscheinen und die Gebühr deshalb unzulässig ist. An den Kosten liegt es jedoch nicht.

Vielmehr geht es darum, dass die Gebühr für jede smsTAN anfalle. Eine solche Klausel denkt nicht an Ausnahmefälle. Was ist, wenn ein Kunde die TAN nicht erhält? Was ist, wenn er sie nicht nutzen kann? Beispielsweise kann die SMS mit der TAN beim Kunden aufgrund technischer Probleme nicht ankommen. Oder das Online-Banking akzeptiert die TAN nicht. Das smsTAN-Verfahren gilt zudem als unsicher, weil Kriminelle die SMS mittels Ersatz-SIM-Karten auf sich umleiten konnten.

Für all das kann der Kunde in der Regel nichts. Eine entsprechende Klausel räumt aber auch für solche Fälle die Berechnung von 10 Cent ein. Banken dürfen aber nur für tatsächlich erbrachte Leistungen Geld verlangen. Deshalb muss der Wortlaut entsprechender Klauseln berücksichtigen, dass eine nicht nutzbare TAN auch nichts kostet. Eine Klausel, nach der jede smsTAN Geld kostet, ist deshalb insgesamt unwirksam.

TAN-Gebühren nicht per se verboten

Kunden können bereits gezahlte TAN-Gebühren zurückfordern – und zwar alle und nicht nur für fehlerhaft berechnete smsTAN-Gebühren. Zuvor muss die Vorinstanz noch den genauen Wortlaut der verwendeten Klausel klären. Die beklagte Sparkasse hatte die vom vzbv behauptete Formulierung „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ bestritten.

Der BGH verbietet demnach keine TAN-Gebühren. Bei den Preisklauseln müssen Banken und Sparkassen allerdings sehr sorgfältig auf die Formulierung achten. Kosten dürfen danach nur für tatsächlich für den Kunden erbrachte Leistungen entstehen – sonst ist die Klausel unzulässig.

(BGH, Urteil v. 25.07.17, Az.: XI ZR 260/15)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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