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Namensänderung abgelehnt: Es darf nur einen „James Bond“ geben

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Seine Verwandten kann sich niemand aussuchen. Und das bringt nicht selten beachtliche Probleme mit sich, denn oft verläuft das durch die zarten Familienbande zusammengehaltene Miteinander nicht so harmonisch, wie es die Beteiligten gerne hätten. Und das Resultat kann erfahrungsgemäß gerade für Zartbesaitete belastend sein.

So mancher träumt daher von einem Befreiungsschlag, um die missliebige Zweckgemeinschaft hinter sich zu lassen – wie etwa der Umzug in eine andere Stadt, ein anderes Land oder gar auf einen anderen Kontinent. Zugegeben gilt Blut gemeinhin als dicker als Wasser. Allerdings ist auch bekannt, dass ein bis zwei Weltmeere Distanz selbst bei den größten Streithähnen Wunder wirken können.

Namensänderung als angebliche Lösung für Familienzwist

Ein Mann aus Rheinland-Pfalz entschied sich jedoch für eine andere Strategie zur Beilegung seines familiären Konflikts: Er beschloss, seinen Namen ändern zu lassen. Von nun an wollte er so heißen wie der wohl bekannteste Geheimagent der Filmgeschichte. Das klingt etwas hanebüchen, meinen Sie? Nun, das fanden die Richter allerdings auch.

Mann wollte seinen Namen in „James Bond“ ändern lassen und ging vor Gericht

Als Grund für seine Entscheidung hatte der Kläger in dem vorliegenden kuriosen Fall tatsächlich familiäre Probleme angegeben. In erster Linie hatte er vehement auf die Familie seines Onkels hingewiesen, die ihn unter anderem durch verschiedene Beleidigungen gegängelt und mehrere Strafanzeigen gegen ihn eingereicht habe. 

Er gab an, dass ihn das Führen seines aktuellen Namens daher erheblich belaste. Als „James Bond“ wolle er nun sein Leben neu ordnen und einen Neuanfang aufs Parkett legen. Immerhin zeigte er sich kompromissbereit: Auch mit einer Kombination seines verhassten Geburtsnamens mit dem Namen von Ian Flemings Kultfigur könne er sich anfreunden.

Kuriose Namensänderung als Chance für einen Neuanfang

Doch hiermit war das Angebot an kuriosen Details nicht erschöpft. In Großbritannien sei ihm die Namensänderung bereits reibungslos gelungen, so der Kläger, der nach eigenen Aussagen im Alltag praktisch nur noch auf den Namen „James Bond“ reagiere. Zudem konnte er mit dem Argument aufwarten, dass während seines Kurzaufenthalts in einer Klinik – aufgrund einer nicht näher bestimmten Krankheit – seitens der Ärzte besagte Namensänderung befürwortet worden sei. 

Im Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz ist jedoch auch zu lesen, dass der Namensänderungswillige mehrfach vorbestraft und in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …

James Bond traf erneut auf „Dr. No“

Erwartungsgemäß dachte man vor Gericht nicht daran, sich von den skurrilen Ausführungen des Klägers erweichen zu lassen. Sein mehr als unkonventioneller Wunsch nach einer neuen Identität wurde postwendend abgelehnt – und zwar mit einem beachtlichen Potpourri an Gründen. Die Möglichkeit der Verbesserung seiner familiären Situation durch die gewünschte Namensänderung hielt man für äußerst unwahrscheinlich. Und dasselbe galt für potenzielle Heilungschancen der „Krankheit“, der der damalige Krankenhausaufenthalt des Klägers geschuldet war. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass er auch für die angeblichen Übergriffe durch seinen Onkel und weitere Familienmitglieder keine hinreichenden Beweise geliefert hatte. 

Die Richter waren geschüttelt, nicht gerührt

Letztlich verwies man auch auf die berühmte Figur aus der Feder von Ian Fleming, die sich aufgrund ihrer literarischen Bedeutung nicht für eine Namensänderung eigne. Zudem läge auf der Hand, dass der Name „James Bond“ beträchtliches Potenzial für neue Konflikte in sich trage und schon alleine deshalb nicht infrage käme. Die Richter wiesen die Klage schließlich sang- und klanglos ab. 

Ausdauer ist nicht immer ein Garant für Erfolg

Hiermit ist der Pfälzer übrigens mittlerweile zum dritten Mal kläglich gescheitert. Sein ursprünglicher Antrag auf Namensänderung war bereits Ende 2015 abgelehnt worden – zum Beispiel, da Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit bestanden. Hierauf hatte der offensichtliche Bond-Fan Widerspruch eingelegt und Anfang 2016 erneut eine Abfuhr erhalten. Wenige Monate später fasste er schließlich die Entscheidung, den Rechtsweg einzuschlagen – wobei ihm übrigens auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden war.

Ob der „Pseudo-Bond“ noch einen weiteren Versuch wagen wird, steht fraglos noch in den Sternen. Schließlich dürfte auch bei dem Starrsinnigsten nach einer Weile die Botschaft angekommen sein, dass Beharrlichkeit nicht immer zum Erfolg führt.

Fazit: Bei einer Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Gemeinhin wird ein Antrag nur in wenigen Fällen gewährt und ist an spezifische Auflagen geknüpft – zum Beispiel muss das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) beachtet werden. Wer allerdings dermaßen verquer argumentiert wie im vorliegenden Fall, darf sich keine großen Erfolgschancen ausrechnen.

(VG Koblenz, Urteil v. 09.5.2017, Az: 1 K 616/16.KO)

(JSC)

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