Abmahnung wegen Google-Analytics

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Dass Websitebetreiber umfangreiche Analysetools verwenden, um ihren angebotenen Service auf ihrer Website zu verbessern oder schneller an Veränderungen anzupassen, ist nicht neu. Eines dieser Tools ist Google Analytics. Aufgrund der Tatsache, dass Google Analytics allerdings datenschutzrechtlich relevant persönliche Nutzerdaten verarbeitet, darf der Einsatz dieses Tools nicht heimlich erfolgen. 

Insoweit muss der Besucher einer Website über den Einsatz derartiger Tools durch eine Datenschutzerklärung belehrt werden. 

Belehrung durch Datenschutzerklärung

Die rechtliche Frage, ob ein Tool wie Google Analytics auch eingesetzt werden darf, ohne die Nutzer der Website zu informieren, hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 10.03.2016 – Az.: 312 O 127/16 entschieden. Grund war hier, dass ein Websitebetreiber, der Google Analytics verwendet hatte, seine Websitebesucher nicht belehrt hatte in seiner Datenschutzerklärung. Vielmehr verfügte die Website über keine Datenschutzerklärung. 

Dies nahm ein Mitbewerber zum Anlass, den Websitebetreiber abzumahnen. Er hielt es für wettbewerbswidrig, dass der Websitebetreiber Google Analytics verwenden würde, ohne hierüber zu Beginn der Nutzung zu informieren. 

Wettbewerbsverstoß bei fehlender Belehrung

Der Mitbewerber des Websitebetreibers erhielt vor Gericht Recht. Insoweit stellte das LG fest, dass der Betreiber der Website grundsätzlich verpflichtet ist, über die Nutzung von Google Analytics in einer Datenschutzerklärung zu informieren. Diese entsprechende Belehrung muss der Nutzer der Website zu Beginn der Websitenutzung auf der Website aufrufen können. Der Betreiber der Website wurde deswegen zur Unterlassung verurteilt. 

Google Analytics und Datenschutzerklärung

Hiernach kann festgehalten werden, dass Google Analytics nur dann verwendet werden sollte, wenn der Websitebenutzer hierüber auch informiert wird. Wird dies nicht beachtet, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber. 

Der Nutzer der Website muss ferner die Möglichkeit haben, über die Verwendung von Google Analytics zu Beginn der Websitenutzung aufgeklärt zu werden, z. B. durch die Datenschutzerklärung. 

Bereits im Vorhinein sollte darauf geachtet werden, dass für die Verwendung von Google Analytics vom Websitebetreiber mit Google ein schriftlicher Auftragsdatenverarbeitungsvertrag geschlossen wird. 

Sofern Sie die Beratung in datenschutzrechtlichen Fragen wünschen oder eine anwaltlich geprüfte Datenschutzerklärung für Ihre Website wünschen, steht der Unterzeichner gerne zu Ihrer Verfügung. 

Marc E. Evers

Rechtsanwalt

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter



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