Hund muss nicht aus Mietwohnung raus!

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Noch immer herrschen bei vielen Mietern Unsicherheiten über Tierhaltung und insbesondere Tierhalterklauseln im Mietvertrag. Darf der Vermieter denn Tierhaltung nun ganz oder teilweise ausschließen oder von seiner Zustimmung abhängig machen, und was passiert, wenn man sich trotz eines Verbots im Mietvertrag für einen tierischen Mitbewohner entscheidet?

Genau letzteren Fall hatte kürzlich das AG Nürnberg zu entscheiden und sich auf die Seite der Mieterin gestellt: Der Hund durfte in der Wohnung bleiben!

Die Hundeliebhaberin bezog im Jahre 2011 noch ohne Hunde eine 1-Zimmer-Wohnung in Nürnberg. Laut Mietvertrag war die Tierhaltung ausgeschlossen. Unter „Sonstige Vereinbarung“ war handschriftlich vom Vermieter festgehalten: „Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen.“ Außerdem wurde die Mieterin nochmals bei Abschluss des Mietvertrages von den Vermietern darauf aufmerksam gemacht, dass Hundehaltung wegen einer Vorschrift unter den Wohnungseigentümern nicht erlaubt sei.

Einige Jahre später, im Jahre 2015, entschied sich die Mieterin dazu, einen Mops zu halten. Den Vermietern hatte sie nicht Bescheid gegeben und diese also auch nicht gefragt, sodass deren Zustimmung nicht vorlag.

Als diese davon erfahren haben, forderten sie die Mieterin dazu auf, den Mops wegzugeben. Sie behielt jedoch ihren Hund und wurde von Ihren Vermietern auf Entfernung verklagt.

Diese waren der Auffassung, dass die handschriftliche Formulierung eine sogenannte Individualabrede gewesen sei und die Mieterin sich daran zu halten habe. Das Amtsgericht war jedoch anderer Auffassung: Es sah in dem absoluten Verbot eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung), da diese einseitig von den Vermietern bestimmt wurde. Zudem könne Tierhaltung nicht pauschal verboten werden, sondern müsse immer im Einzelfall abgewogen werden. Im Ergebnis war die Vorschrift im Mietvertrag unwirksam und der Mops durfte bleiben!

Das heißt für Mieter, dass sie grundsätzlich auch Tiere halten dürfen, wenn es laut Mietvertrag verboten ist, so zum Beispiel Katzen und Hunde und auch Kleintiere, wie Hamster, Meerschweinchen und Hasen. Hält sich die Anzahl im üblichen Maß kann hier auch ohne Mitteilung an den Vermieter ein Tier aufgenommen werden. Handelt es sich um große Hunde und exotische Tiere oder eine unüblich hohe Anzahl im Vergleich zur Größe der Wohnung, kann der Vermieter durchaus ein Wörtchen mitzureden haben. Wenn Sie sich unsicher sind, was Sie dürfen und was nicht, wenden Sie sich an Frau Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp

Für Vermieter bedeutet das, dass sie sich darüber im Klaren sein müssen, dass sie Ihren Mietern Tierhaltung nicht gänzlich verbieten können. Dennoch können Sie einiges ausschließen – dies muss dann genauso im Mietvertrag formuliert werden. Außerdem binden Vereinbarungen der Miteigentümer nicht automatisch die Mieter. Bei der Gestaltung rechtssicherer Tierhalterklauseln hilft Ihnen Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp gerne weiter!

(AG Nürnberg, Urteil vom 18. November 2016- 30 C 5357/16)


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