Nach Urteil des BGH (Az. V ZR 48/13) bedarf die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Die Mobilfunkanlage stelle eine Beeinträchtigung dar, die man nicht zustimmungslos hinnehmen muss.

Eine gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet fällt weder unter Wohnnutzung, noch unter einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes.

Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. Der von Kindern in einer solchen Einrichtung auch beim Spielen im Freien verursachte Lärm ist den Eigentümern benachbarter Wohnungen oder Wohngrundstücke in der Regel zumutbar.

Im vorliegenden Urteil nahm eine Hauseigentümerin den Verkäufer wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels auf Schadensersatz in Anspruch. Doch was ist Arglist? Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält.

Nachdem eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart erteilt wurde, beantragte die Stadt Fellbach erfolgreich beim VG die Abänderung des VGH-Beschlusses. Die Baugenehmigung zur Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber darf nunmehr vollzogen werden.

Der BGH hat durch Urteil entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.

Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein, so das Urteil des OLG Hamm. Anders als im Kaufrecht sei im Werkvertragsrecht ein Fehlschlag der Nachbesserung nicht nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten.

Der BGH hat durch Urteil entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.

Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Ein in einem Wohngebiet angelegter Außenspielbereich sei von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

Auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, was dazu führt, dass der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen kann.