LBS Infodienst
Nur zumutbare Verkehrssicherung
Rechtsgrundlage:
BGB § 823
Besondere zusätzliche Maßnahmen wie ein zweiter Handlauf oder eine Rutschsicherung durch Gummibeläge sind nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen 9 W 122/02) nicht nötig. Damit unterlag ein Benutzer des Treppenhauses, der einen Unfall erlitten hatte. Er war der Meinung gewesen, er hätte besser geschützt werden müssen.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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