Ein Immobilienmakler bewarb in Zeitungen und im Internet Wohnungen und Häuser, ohne die erforderlichen Pflichtangaben zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung und das Baujahr zu machen. Dagegen hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) geklagt und in erster Instanz erneut einen Rechtsstreit für sich entschieden.

Der Sachverhalt

In der Auseinandersetzung mit einem Immobilienmakler ging es um Anzeigen für eine Doppelhaushälfte und eine Wohnung. Bei den Annoncen in einer Tageszeitung sowie im Internet fehlten gesetzlich vorgeschriebene Angaben zur energetischen Beschaffenheit der Objekte.

Seit Mai 2014 müssen in Immobilienanzeigen bestimmte energie- und damit betriebskostenrelevante Informationen über das Objekt genannt werden, informiert die Deutsche Umwelthilfe. Dazu zählen Angaben zum Energiebedarf bzw. Energieverbrauch und ob ein Verbrauchs- oder ein Bedarfsausweis vorliegt, das Baujahr, der wesentliche Energieträger für die Heizung und bei neueren Ausweisen auch die Energieeffizienzklasse des Gebäudes. Der Energieausweis muss bei Besichtigungsterminen deutlich sichtbar ausgehängt oder dem Interessenten vorgelegt werden. Die Informationen sollen schließlich zur Miet- bzw. Kaufentscheidungen beitragen und den Markt an hochwertig saniertem Wohnraum durch eine höhere Nachfrage ankurbeln.

Das Urteil des Landgerichts Bayreuth

Das Landgericht Bayreuth urteilte, dass Angaben aus dem Energieausweis von Immobilienmaklern gemacht werden müssen - auch wenn diese in § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Aus dem Urteil: [...] Der Beklagten ist zuzugeben, dass in § 16a Abs. 2 EnEV 2014 Makler ausdrücklich nicht genannt sind. Es mag auch sein, dass es sich insoweit um kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, sondern dass der Verordnungsgeber bewusst auf die Nennung der Makler verzichtet hat. Hierauf kommt es aber nicht an.(...) Der Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 RL 2010/31/EU gebietet es, § 16 a Abs. 2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die Immobilienanzeigen veranlassen, die gemäß § 16a EnEV verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssen.

Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über den Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages zukommen zu lassen. Entscheidend ist nicht, wer eine Immobilie auf dem Markt anbietet, ob der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter selbst oder ein Dritter. Entscheidend für die Erfüllung der Pflichten aus § 16a EnEV ist vielmehr, dass derjenige, der ein solches Angebot in Form einer Anzeige veranlasst, dafür Sorge zu tragen, dass in dieser die Angaben des § 16a Abs. 1 EnEV 2014 erfolgen. Nur so kann erreicht werden, dass ein Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert wird. [...]

Gegen die Entscheidung hat der Immobilienmakler Berufung eingelegt, so dass sich das Oberlandesgericht Bamberg mit der Sache befassen wird.

Gericht:
Landgericht Bayreuth, Urteil vom 28.04.2016 - 13 HK O 57/15

Deutsche Umwelthilfe e.V.
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