Bei einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass ein Gerüstbauer keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen ein Abstürzen für sich und seine Mitarbeiter verwendet hat. Seiner Auffassung nach seien Unfallverhütungsvorschriften wohl nur dazu da, die Unternehmer zu schikanieren.

Der Sachverhalt

Der Gerüstbauer stellte mit drei seiner Mitarbeiter ein Baugerüst auf, als eine Baukontrolle auf der Baustelle stattfand. Dabei wurde festgestellt, dass er selbst und keiner der Mitarbeiter gegen ein Abstürzen gesichert war. Auf der obersten Lage wurde weder ein Montageschutzgeländer noch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet. Die Absturzhöhen betrugen ca. 8 m bzw. 4 m.

In der Verhandlung gab der betroffenen Unternehmer an, dass er seit 10 Jahren die Firma betreibe. Die gesetzlichen Regelungen würden nur für versicherte Arbeitnehmer gelten, nicht für ihn als Unternehmer. „Würde er jedes Mal die Schutzmaßnahmen von seinen Arbeitnehmern verlangen, würden diese „weglaufen“, so der Betroffene.

Er gab weiter an, dass der wirtschaftliche Druck groß sei. Gegenüber dem Kontrolleur hat er angegeben, dass, falls er die Sicherheitsmaßnahmen einhalten würde, die Arbeiten länger dauern und mehr kosten würden. Einer der Arbeiter gab an, er fühle sich sicherer ohne Gurt. Ein anderer gab an, dass ein Gurt nur stören würde.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München verurteilte den Unternehmer wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei Bauarbeiten zu einer Geldbuße von 1200 Euro. Das Gericht führt aus, „dass die Unfallverhütungsvorschriften entgegen der Auffassung des Betroffenen, diese seien wohl nur dazu da, die Unternehmer zu schikanieren, keine mutwillige Erfindung darstellen.

Unfallverhütungsvorschriften seien von Fachbehörden und letztendlich vom Gesetzgeber als einzuhaltende Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen ausgearbeitet worden.“ Die Unfallverhütungsvorschriften würden auch für einen nicht versicherten Unternehmer, also auch den Chef selbst, gelten.

Bei einem Bußgeldrahmen bis 5000 Euro hat das Gericht eine Geldbuße von 1200 Euro verhängt. Bei der Höhe der Buße hat das Gericht berücksichtigt, dass der Unternehmer eine Frau und zwei kleine Kinder hat und schon einmal ein Bußgeld gegen ihn verhängt wurde.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 16.12.2015

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