Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, in ihre Hausordnung eine Regelung aufzunehmen, nach der Hunde und Katzen nicht frei auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen durften. Eine Miteigentümerin setzte sich für das Recht ihrer Katzen auf freien Auslauf ein und ging gerichtlich gegen den Beschluss vor.

Hintergrundinformation

Wie die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH berichtet, kommen immer wieder Fälle vor Gericht, bei denen es um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung geht. Denn auch Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluss alles festlegen, was sie gerne möchten. Das gilt auch für die Hausordnung. Sie darf nur Regelungen enthalten, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) entsprechen. Dabei sind die Interessen der verschiedenen Seiten gegeneinander abzuwägen. Im Notfall ist ein Kompromiss zu suchen.

Der Sachverhalt

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, in ihre Hausordnung eine Regelung aufzunehmen, nach der Hunde und Katzen nicht frei auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen durften. Dies betraf zum Beispiel Garten, Treppenhäuser, Laubengänge, Kellerbereiche und Tiefgarage. Eine Miteigentümerin setzte sich für das Recht ihrer Katzen auf freien Auslauf ein und ging gerichtlich gegen den Beschluss vor. In erster Instanz bekam sie Recht. Die anderen Eigentümer gaben jedoch nicht auf und gingen in Berufung.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-09 S 11/15)

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil, Az. 2-09 S 11/15) erklärte den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung für wirksam. Hier sei ein vernünftiger Kompromiss zwischen den Interessen von Tierhaltern und Nichttierhaltern angezeigt gewesen. Die Haustierhaltung gehöre nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohneigentum. Durch einen Leinenzwang für Hunde und Katzen sei sichergestellt, dass die Eigentümer die Tiere jederzeit unter Kontrolle hätten und dass anderen Eigentümern keine Nachteile entstehen könnten.

Aus dem Urteil: [...] Durch eine Anleinenpflicht werden Belästigungen der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entgegengewirkt, denn hierdurch wird sichergestellt, dass das Tier in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. So kann sichergestellt werden, dass das Tier bestimmte Bereiche - wie etwa den Spielplatz - nicht betritt oder verunreinigt und im Übrigen sich das Tier in Begleitung einer Person befindet, die jederzeit auf das Tier einwirken kann und etwaige Verunreinigungen unverzüglich beseitigen kann und Störungen, die von dem Tier ausgehen, unterbinden kann. Eine derartige Einflussmöglichkeit wäre nämlich nicht sichergestellt, wenn sich das Tier frei bewegen kann, da gerade bei Katzen keineswegs sichergestellt ist, dass diese zu jeder Zeit optisch von dem Halter überwacht werden und daher eine sofortige Beseitigung von Unrat möglich ist. Dementsprechend werden in der Rechtsprechung entsprechende Regelungen auch einhellig für zulässig gehalten (vgl. nur BayObLG NJW-RR 2004, 1380; NJW-RR 1994, 658 [BayObLG 09.02.1994 - 2 ZBR 127/93]; LG Lüneburg ZMR 2012, 728 auch jeweils für Katzen und Hunde; AG München ZMR 2013, 573 für Hunde). [...]

Ein Anleinzwang auch für Katzen sei nicht mit einem Katzenhaltungsverbot gleichzusetzen, denn es bleibe der Klägerin unbenommen, Hauskatzen in ihrer Wohnung zu halten und sie am freien Auslauf auf dem Grundstück zu hindern. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren sei in Hausordnungen oft zu finden. Die Regelung entspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Themenindex:
Hausordnung, Wohnungseigentumsgesetz, Katzenhaltung, Leinenzwang

Rechtsgrundlagen:
§ 15 WEG
§ 21 WEG

Gericht:
Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 14.07.2015 - 2-09 S 11/15

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de
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