Das Exposee eines Bauträgers warb mit dem Begriff "Skyline" für Eigentumswohnungen in Frankfurt am Main. Nachdem die Käufer eingezogen waren, errichtete der Bauträger ein weiteres dreigeschossiges Gebäude. Hierdurch wurde die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline beschränkt. Die Käufer verlangen die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Sachverhalt

Im Jahr 2008 schlossen die Kläger mit dem beklagten Bauträger einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main zum Preis von rund 326.000,- €. Die Übergabe der Wohnung, die u.a. mit einem Verkaufsprospekt beworben worden war, fand 2009 statt.

In der Zeit danach errichtete der Bauträger unterhalb des Wohnhauses und jenseits eines angrenzenden Parks ein weiteres dreigeschossiges Gebäude. Hierdurch wurde die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline beschränkt, die von der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Kläger aus möglich war.

Nach Bau eines weiteren Gebäudes nur noch eingeschränkte Sicht

Während das Panorama von der Terrasse der Wohnung zuvor den Blick auf die Frankfurter Innenstadt mit den markantesten Bauten bot, blieb nach der Errichtung des gegenüberliegenden Gebäudes allein die Sicht auf die Europäische Zentralbank und den Messeturm. Der dazwischen liegende Bereich mit Bankenviertel einschließlich des Commerzbank-Towers und der unteren Hälfte des Fernsehturms wird nunmehr verdeckt. Den verbauten Blick sowie einen mangelnden Schallschutz in der Wohnung nahmen die Kläger zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückabwicklung zu verlangen.

Die Vorinstanz

Das zunächst angerufene Landgericht verurteilte den Bauträger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens antragsgemäß, weil der Schallschutz in der Wohnung nicht durchgängig eingehalten sei. Die Frage, ob auch der verbaute Skyline-Blick zum Rücktritt berechtige, ließ es offen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 3 U 4/14)

Die gegen das Urteil des Landgerichts von dem Bauträger eingelegte Berufung, wies das Oberlandesgericht Frankfurt nunmehr mit Urteil (Az. 3 U 4/14) zurück. Zur Begründung stellte das Oberlandesgericht - anders als das Landgericht - auf den verbauten Skyline-Blick ab.

Was versteht man unter "Skyline" ?

Unter Skyline sei dabei die Teilansicht oder das Panorama zu verstehen, das eine Stadt mit ihren höchsten Bauwerken und Strukturen vor dem Horizont abzeichne. Die sichtbehindernde Bebauung stelle eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers dar, die die Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtige. Die Kläger hätten erwarten können, dass von den Wohn- und Außenbereichen der erworbenen Eigentumswohnung ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline möglich sei.

Zur Beschaffenheitsvereinbarung

Dass dieser Blick als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart gewesen sei, folge aus dem Verkaufsprospekt, in dem mit dem Begriff "Skyline" prägend geworben worden sei. So fänden sich dort u.a. die Aussagen "(...) auf der Südterrasse über dem Park die Türme der Stadt fest im Blick (...)" oder "Der Abend, die Stadt mit ihren Türmen glüht, die Nacht auf der Terrasse mit Freunden (...)" sowie "(...) passende Bühne für den unverbaubaren Skyline-Blick (...)".

Der beklagte Bauträger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Pflichtverletzung nicht vertreten müsse, weil er selbst die sichtbehindernde Bebauung geplant und ausgeführt habe.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2015 - 3 U 4/14

OLG Frankfurt a.M.
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