Der Senat bestätigt damit das Vorliegen des dringenden Verdachts eines nach Art eines Schneeballsystems mittäterschaftlich begangenen Kapitalanlagenbetruges (§ 264a Abs. 1 Nr.1 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 2 StGB) zu Lasten einer Vielzahl geschädigter Anleger in einem strafrechtlich relevanten Schadensumfang von knapp 391 Mio. EUR.
Verdachts eines nach Art eines Schneeballsystems mittäterschaftlich begangenen Kapitalanlagenbetruges
Zudem hat der Senat angesichts der bei einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe und des aufgrund zivilrechtlicher Regressforderungen drohenden wirtschaftlichen Ruins auch den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei angesichts der äußerst umfangreichen Ermittlungen nicht verletzt. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. Die nächste reguläre Haftprüfung hat in 3 Monaten zu erfolgen.Gericht:
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 Ws 196/14 und 2 Ws 200/14
Quelle: OLG Dresden
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