Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsverfahren) vereinbart wurde.

Der Sachverhalt

Aus dem Sachverhalt des OLG Brandenburg geht hervor, dass der Kläger sich wegen Feuchtigkeit im Keller seines Hauses an das beklagte Unternehmen gewandt hatte. Dieses stellte ihm zunächst eine Schadensanalyse in Aussicht. Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten den Keller besichtigt hatte, bot er dem Kläger eine Isolierung des Kellers mit Druckinjektion gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie eine zusätzliche Vertikal- und Fußbodenabdichtung an.

Im anschließend abgeschlossenen Werkvertrag heißt es: "In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. (...) Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung (...) als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. (...)".

Weiterhin Feuchtigkeitseintritt im Kellerbereich

Nach Abschluss der Arbeiten drang wiederholt Feuchtigkeit im Kellerbereich ein. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat demgegenüber einen Schadensersatzanspruch bejaht.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 12 U 133/13)

Die Abdichtung sei mangelhaft i.S.v . § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Auslegung des Werkvertrages ergebe, dass nach dem Willen der Parteien die dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg geschuldet war. Der geschuldete Erfolg bestimme sich nicht nur nach der vereinbarten Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk erfüllen soll. Die im Vertragstext bestimmte Ausführungsart habe nach dem erkennbaren Willen des Klägers zur Trockenlegung des Kellers führen sollen. Hieran ändere auch der Hinweis auf anzuratende Maßnahmen bei vertikaler Wasserbelastung nichts, weil jedenfalls die individuell getroffene Vereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Abdichtungsarbeiten Vorrang habe.

Da das Werk für den Kläger wertlos sei, könne er den Werklohn vollständig als Schadensersatz zurückfordern und Ersatz der Kosten für eine erneute Renovierung des Kellers beanspruchen; weitergehende Ersatzansprüche hat der Senat verneint. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen worden.

Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 - 12 U 133/13

OLG Brandenburg, PM
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