Wer ein Grundstück weniger als zehn Jahre nach dem Kauf wieder verkauft, muss den erzielten Gewinn versteuern. Ausgenommen davon sind selbst genutzte Häuser samt Grundstück und Wohnungen.

Bei deren Verkauf muss ein erzielter Gewinn auch dann nicht versteuert werden, wenn der Kauf noch keine zehn Jahre zurückliegt.

Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter des Vorsorgespezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, gilt dieses Privileg nicht, wenn nur ein unbebautes, als Garten genutztes Nachbargrundstück verkauft wird. Hier ist ein Verkaufsgewinn zu versteuern.

So sieht es der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.05.2011, Az.:IX R 48/10.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger sein Grundstück, das mit einem selbstbewohnten Einfamilienhaus bebaut war, in drei eigenständige Grundstücke geteilt. Eines der Grundstücke nutzte er als Garten, ehe er es verkaufte. Der erzielte Gewinn war nach Ansicht des Finanzamts und aller vorinstanzlichen Gerichte zu versteuern. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidungen. Der Zweck der Steuerbegünstigung besteht darin, den Grundstücksverkauf zum Beispiel bei einem Arbeitsplatzwechsel nicht durch eine Besteuerung angefallener Gewinne zu erschweren. Dies sei beim vorliegenden Tatbestand nicht erfüllt. Zwischen dem Einfamilienhaus, das der Kläger weiterhin bewohnte, und dem Garten auf dem Nachbargrundstück habe kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestanden.

Quelle: Wüstenrot & Württembergische - Der Vorsorge-Spezialist

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