Deutscher Anwaltverein e.V
Dachboden als Hobbyraum nutzbar
In einer Erklärung wurde der im Gemeinschaftseigentum stehende "Dachboden" zur ausschließlichen Nutzung einem Wohnungseigentümer zugewiesen. Nachdem dieser dort ein WC und ein Waschbecken installiert hat, den Raum gelegentlich seinen Gästen anbietet oder aber auch als Hobbyraum nutzt, klagten zwei Miteigentümer gegen diese Nutzung. Sie meinten, dass die Zweckbestimmung eines "Dachbodens" eine Nutzung zu dauerndem Wohnen verbiete.
Nachdem das Landgericht ihnen zunächst noch Recht gegeben hatte, unterlagen sie beim OLG. Nach Ansicht der Richter sei die Art der Nutzung der Fläche in der Vereinbarung nicht festgeschrieben worden, sondern lediglich die Nutzung des Dachbodens in Form des alleinigen Nutzungsrechts für einen Eigentümer. Hinzu komme, dass auch andere Räumlichkeiten im Dachgeschoss in der Folgezeit im Einvernehmen mit den Wohnungseigentümern zu Wohnzwecken einer Großfamilie und ähnlich einem Hobbyraum genutzt worden sind. Demnach sei die Nutzung des Dachbodens als Hobbyraum nicht zweckwidrig. Die vom Landgericht noch geforderte Entfernung des WC’s und des Waschbeckens lehnt das OLG ebenfalls ab. Sie stellten Ausstattungsmerkmale dar, die bei der Auslegung von Freizeitbeschäftigungen einen gewissen Komfort bedeuten und nicht zwingend auf die Vorbereitung einer "umfassenden Wohnnutzung" hinweisen würden. Die Miteigentümer hatten allerdings dahingehend Erfolg, dass der Nutzer des Dachbodens ein von ihm eingebautes größeres Dachfenster wieder entfernen muss. Dies stelle eine bauliche Veränderung dar, der die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte zustimmen müssen.
Welche Rechte und Pflichten man als Wohnungseigentümer hat, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt. Den im Miet- und Immobilienrecht kundigen Anwalt in der Nähe nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de
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