Wer aus laufenden Krediten aussteigen möchte, oder von der Bank aufgrund Zahlungsverzug gekündigt wird, muss häufig hohe Kosten in Kauf nehmen. Der BGH hat in 2 Urteilen vom 19.01.2016 die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen auf den Prüfstand gestellt.

Ein Beitrag von KAP Rechtsanwälte

Die Banken berechnen in aller Regel so genannte Vorfälligkeitsentschädigungen mit denen Darlehensnehmer etwa bei dem Verkauf einer Immobilie noch einmal kräftig zur Kasse gebeten werden. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 19.01.2016 die Berechnung dieser Vorfälligkeitsentschädigungen auf den Prüfstand gestellt.

Das Ergebnis: häufig wurden Verbrauchern durch unzulässige Klauseln zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen in Rechnung gestellt, die nun zurückgefordert werden können (Bundesgerichtshof Urteile BGH XI ZR 388/14 und BGH XI ZR 103/15).

In den entschiedenen Fällen ging es vor allem darum, dass die verklagten Sparkassen Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendeten, wonach geleistete oder auch nur mögliche Sondertilgungen des Darlehennehmers in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen nicht mit einfließen sollen. Die Bank verschaffte sich damit nach Ansicht des BGH im Fall BGH XI ZR 103/15 einen ihr nicht zustehenden finanziellen Vorteil von rund 25.000,00 Euro, den sie nun an den Verbraucher zurückzahlen muss.

Die Überprüfung von Darlehensverträgen und gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen kann sich für Verbraucher gleich doppelt lohnen: neben der Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen und ggf. hohen Erstattungen an die Darlehensnehmer kann der Widerruf der Verträge meist auch noch Jahre nach der Rückzahlung erklärt werden, wenn die Bank - wie in den meisten Fällen - eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat. Die Folge eines wirksamen Widerrrufs: die Bank muss die komplette Vorfälligkeitsentschädigung erstatten und das Darlehen neu abrechnen, was zu einer weiteren Vergünstigung führen kann. Das bedeutet für Darlehensnehmer oft mehrere tausend Euro Erstattung.


Autorin: Rechtsanwältin Anja Appelt

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