Heftig diskutiert wird in den Medien derzeit die Frage, ob den Bausparkassen das gesetzliche Recht zusteht, hochverzinsliche Bausparverträge zu kündigen, wenn die Bausparer ihr Bauspardarlehen auch 10 Jahre nach Zuteilung noch nicht abgerufen haben.

In der aktuellen Niedrigzinsphase können Baufinanzierungen häufig bei Banken günstiger erzielt werden als dies im Rahmen eines vor mehr als 10 Jahren abgeschlossenen Bausparvertrages angeboten wird. Viele Bausparer nutzen daher ihre alten Bausparverträge nicht, um noch ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, sondern als hochverzinslichen Renditesparvertrag.

Die Verbraucherschutzverbände, die ihren Mitgliedern ständig empfehlen, dass Verbraucher sich mit dem Winkelzug des sogenannten Widerrufsjokers bei ihren eigenen Darlehen bessere Zinsen verschaffen sollen, laufen Sturm, dass Bausparkassen bei hochverzinslichen Altverträgen seit einigen Monaten von ihren gesetzlichen Kündigungsrechten Gebrauch machen, die Verträge beenden und die Bausparguthaben an die Bausparer auszahlen.

In den vergangenen Monaten haben in einer Vielzahl von Urteilen die Landgerichte in Nürnberg, München, Bamberg, Würzburg, Frankfurt, Wiesbaden, Mainz, Köln, Aachen, Hannover, Osnabrück, Paderborn, Rottweil und verschiedene andere Landgerichte entschieden, dass den Bausparkassen das Recht zusteht, unabhängig von der Höhe der Bausparsumme und des Bausparguthabens den Bausparvertrag einseitig zu kündigen und das Bausparguthaben auszuzahlen, wenn der Bausparer sein Bauspardarlehen auch 10 Jahre nach Zuteilung nicht in Anspruch genommen hat.

Beim Bausparvertrag handelt es sich nach der herrschenden Meinung um einen Darlehensvertrag, in der anfangs der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin ist. Diese Rollen werden erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens vertauscht.

Der Bausparvertrag ist nach seinem gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Zweck kein reiner Renditesparvertrag, sondern Zweck ist die Erlangung eines Anspruchs auf ein in der Regel niedrigverzinsliches Bauspardarlehen. Dieser Zweck wird mit Zuteilung erreicht. Die Zuteilung ist daher die wesentliche Zäsur im Bausparvertrag.

Einige Landgerichte gehen sogar soweit, dem Bausparer vorzuwerfen, dass er dann, wenn er den Bausparvertrag jahrelang nur noch als Sparvertrag nutze, sich zweckwidrig und rechtswidrig verhalte. Höflicher drückt dies das Landgericht Osnabrück aus, dass der Bausparkasse nicht zuzumuten sei, einen Bausparer, der kein Bauspardarlehen in Anspruch nehme, den Vertrag "bis zum Sankt Nimmerleinstag" fortzusetzen.

Erstmals hat nunmehr mit dem OLG Hamm ein Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 26.10.2015 niedergelegt, dass den Bausparkassen 10 Jahre nach Zuteilungsreife das Kündigungsrecht zusteht, wenn der Bausparer bis dahin ein Darlehen nicht in Anspruch genommen hat. (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az: I-31 U 182/15).

Die aktuelle Welle der unbegründeten Klagen wird aber vermutlich dadurch noch nicht abebben, sondern erst, wenn der BGH dies dereinst bestätigt haben wird.

Autor:
Johannes Meinhardt M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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