Beratungspflicht - Banken haben die Pflicht haben, ihre Kunden klar darauf hinzuweisen, falls Spareinlagen bei ihnen nur bis zu einer gesetzlichen Mindestsumme (20.000 Euro) gesichert sind. Falls der Kunde dennoch eine sichere Geldanlage über die gesamte Spareinlage wünsche, müsse die Bank notfalls auf die Empfehlung eigener Anlageprodukte verzichten.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 (Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08)

Der Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatten die Klägerinnen 80.000 und 160.000 Euro in Sparbriefen und Festgeld angelegt. Obwohl sie ausdrücklich nach sicheren Geldanlagen fragten, wurden sie beim Beratungsgespräch nicht darauf hingewiesen, dass im Fall der Pleite dieser Bank nur 20.000 Euro der Einlage gesetzlich geschützt waren.

Das Gericht dazu:

Die Bundesrichter entschieden, dass die Bank zwar ihre grundsätzliche Informationspflicht zur eingeschränkten Einlagensicherung durch den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt hatte. Dennoch habe die Bank ihre weitergehende Beratungspflicht verletzt: Wenn der Kunde ausdrücklich die sichere Erhaltung der gesamten Einlagesumme wünsche, müsse über die begrenzte Einlagensicherung aufgeklärt werden. Hier im Fall hätte daher die Bank ihre eigenen Anlageprodukte nicht empfehlen dürfen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht.

Quelle: Rechtsindex - PM der ARAG AG
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