Die Deutsche Bank darf keinen Mindestbetrag von 6,90 Euro für eine geduldete Kontoüberziehung fordern. Die Pauschale ist sittenwidrig, weil sie bei einer geringfügigen Überziehung "außerhalb jedes Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung" steht, so das OLG Frankfurt am Main.

Der Sachverhalt 

Überzieht ein Kunde sein Girokonto über das vereinbarte Dispolimit hinaus, fordert die Deutsche Bank dafür einen Zinssatz von derzeit 15,70 Prozent, mindestens aber 6,90 Euro im Quartal, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Mindestbetrag trifft vor allem Kunden, die ihr Konto nur geringfügig überziehen.

Wer zum Beispiel sein Dispolimit fünf Tage lang um zehn Euro überzieht, müsste bei einem Zinssatz von 15,70 Prozent eigentlich nur 2 Cent Überziehungszinsen zahlen. Durch den Mindestbetrag von 6,90 Euro kassiert die Bank das 345-fache. Das entspricht einem Zinssatz von knapp 5.000 Prozent.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (1 U 170/13)

Für geringe Überziehungen verlange die Bank somit eine "exorbitante hohe Gegenleistung", monierten die Richter. Der sich daraus ergebende Sollzinssatz sei sittenwidrig überhöht und lasse sich „unter keinen Umständen“ rechtfertigen. Die angegriffene Klausel unterliege der lnhaltskontrolle. Eine solche sei nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Der Mindestbetrag weicht nach Auffassung des Gerichts auch vom gesetzlichen Leitbild ab, nach dem das Entgelt für einen Kredit grundsätzlich von der Laufzeit abhängt. Außerdem lasse sich die Bank mit der Pauschale auch die Bonitätsprüfung extra vergüten – eine Leistung, die sie ausschließlich in eigenem Interesse erbringt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig.

Aus dem Urteil (1 U 170/13): [...] Die angegriffene Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil hier die neben der Vereinbarung eines Sollzinssatzes vorgesehene Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens in Gestalt einer geduldeten Überziehung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. [...]

Die Deutsche Bank hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2014 - 1 U 170/13

Quelle: vzbv
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