Mit Urteil vom 18.11.2014 (noch nicht rechtskräftig) hat die Fondsgesellschaft erneut eine Prozessniederlage erlitten. Das Amtsgericht Sömmerda hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Fondsgesellschaft ihre Forderung nicht habe nachweisen können.

Ein Beitrag von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Mit Urteil vom 18.11.2014 (noch nicht rechtskräftig) hat die Fondsgesellschaft erneut eine Prozessniederlage erlitten. Das Amtsgericht Sömmerda wies die Klage auf Zahlung der Sparraten gegen den von Rechtsanwalt Michael Minderjahn vertretenen Anleger ab.

Verklagt war ein Anleger, der im Jahre 2002 eine Beitrittserklärung über 4.800,00 € gezeichnet hatte. Schon 2009 war gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Sparraten für die Jahre 2006 bis 2009 erlassen worden, den er auch bezahlt hatte. Die Fondsgesellschaft machte nunmehr die Raten für die Zeit vom Januar 2010 bis April 2012 geltend, die der Anleger ebenfalls nicht bezahlt hatte.

Sie berief sich insbesondere auch darauf, dass die Gesellschafterversammlung vom 24.10.2013 nachträglich die Auswechslung der Treuhandkommanditistin, die zunächst Frau Sonja Schoch war, durch zunächst die WITU Immobilien Treuhand GmbH und später die FW Treuhand GmbH genehmigt habe.

Außerdem behauptete sie, der Anleger sei erst beigetreten, als bereits Herr Herbert Josef Lorenz als Komplementär und Frau Sonja Schoch als Treuhandkommanditistin ausgeschieden gewesen seien. Sie konnte allerdings die Beitrittserklärung des Anlegers nicht vorlegen.

Das Amtsgericht Sömmerda hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Fondsgesellschaft ihre Forderung nicht habe nachweisen können. Es sei nicht nachvollziehbar, zu welchen Bedingungen und mit welchen Vertragspartnern der Beitritt des Anlegers erfolgt sei. Immerhin habe die Klägerin ausgerechnet den Emissionsprospekt vorgelegt, der für die Zeit nach dem Ausscheiden des ehemaligen Komplementärs Lorenz und der ehemaligen Treuhandkommanditistin Schoch eben nicht mehr gelten konnte.

Nach Meinung von Rechtsanwalt Minderjahn kann sich Fondsgesellschaft nicht darauf berufen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge des Jahres 2001 im Jahre 2013 genehmigt worden seien. Sie bleiben schlicht unwirksam, zumal anzunehmen ist, dass vor allem diejenigen Gesellschafter bei ordnungsgemäßer Unterrichtung dieser Beschlussfassung gar nicht zugestimmt hätten, die vor 2002 dem Fonds beigetreten sind. Minderjahn meint, eben das sei überhaupt nicht erfolgt.

Schon 2013 hatte Minderjahn beim Landgericht Mannheim das bundesweit erste Urteil erwirkt, in dem festgestellt wurde, dass man hinter dem Rücken der Anleger und ohne deren Beteiligung geschweige den Benachrichtigung im Jahre 2001 eine Umstrukturierung durchgeführt hatte.

Im Hinblick auf weitere Prozesse gegen Anleger warnt Minderjahn, die verklagten Anleger sollten sich sorgfältig und umfassend beraten lassen. Es gebe bereits Fälle, in denen säumigen Anlegern eine neue Beitrittserklärung untergeschoben worden sei, obwohl sie bereits Gesellschafter waren. Ob die Fondsgesellschaft sich darauf überhaupt wirksam berufen könne, werde gerade in einem anderen Prozess erst noch geklärt. Seiner Meinung nach sei das aber nicht möglich.

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Matthias Nittel, Rechtsanwalt

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