Post vom Rechtsanwalt. Die Fondsgesellschaft fordert die geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Rund 60 Mio. € haben Anleger in den Jahren 2004 und 2005 bei der Hansa Treuhand Dritter Beteiligungsfonds GmbH & Co. KG angelegt.

Es handelt sich um einen Dachfonds, der sich an drei Ein-Schiffsgesellschaften beteiligte, zwei Containerschiffen und einem Rohöl-Tanker. Die Situation sieht schlecht aus, das Ganze entwickelt sich in Richtung Totalverlust für die Anleger, denn Zins- und Tilgungsleistungen sind nicht mehr zu erwirtschaften. Dafür ist die erzielbare Charter zu gering und waren die Kaufpreise für die Schiffe zu hoch.

Nunmehr fordert die Fondsgesellschaft die geleisteten Ausschüttungen - wie schon in anderen Fällen, etwa der Hansa Arendal - von den Anlegern zurück. Anfang April erhielten diejenigen, die der Aufforderung der Geschäftsführung noch nicht nachgekommen sind, Post vom Rechtsanwalt.

Darin wird behauptet, dass das Zahlungsverlangen begründet sei, denn der Fall unterscheide sich grundlegend von den beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen. Nach Meinung von Michael Minderjahn, der bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für insbesondere das Gesellschaftsrecht und Rückforderung von Ausschüttungen zuständig ist, verhält es sich aber nicht so. Das Urteil des Landgerichts Hamburg, auf das verwiesen wird, dürfte so keinen Bestand haben, weil es sich nicht hinreichend mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen beschäftigt.

Die Anleger stehen vor der Frage, ob sie sich einem Rechtsstreit aussetzen sollen. Das grundsätzliche Problem ist immer noch dasselbe: Lässt man sich auf einen Prozess ein und gewinnt diesen auch noch, ist keineswegs sicher, dass der Kostenerstattungsanspruch werthaltig ist. Vielmehr ist zu erwarten, dass spätestens dann die Fondsgesellschaft in die Insolvenz "geschickt" wird, der obsiegende Anleger also kein Geld sieht. Im Falle der Insolvenz dürfte der Insolvenzverwalter jedenfalls die Ausschüttungen zurückverlangen. Sein Anspruch gründet jedoch auf einer gesetzlichen Regelung, weswegen es auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht mehr ankommt.

Vorsicht! Für Anleger, die ihre Beteiligung schon veräußert haben, und dennoch in Anspruch genommen werden, gilt etwas anderes; in jedem Fall muss hier genau geprüft werden!

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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