Der Emissionsprospekt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG enthält keine ordnungsgemäße Aufklärung zu der nach § 16 des Gesellschaftsvertrages möglichen Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen.

Ein Beitrag der Kanzlei KAP Rechtsanwälte

In der Verhandlung vor dem 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG Hamburg), bestätigte das Gericht nach langem gerichtlichem Streit endlich die Auffassung der Münchner Kanzlei KAP Rechtsanwälte:

Das Emissionsprospekt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG ist fehlerhaft! Nach der nunmehr durch das Oberlandesgericht bestätigten Auffassung von Anja Appelt und Thorsten Krause, beide Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, enthält der Prospekt keine ordnungsgemäße Aufklärung zu der nach § 16 des Gesellschaftsvertrages möglichen Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen. Gerade im Hinblick auf den dort immer wieder zu findenden Hinweis, dass keine Nachschussverpflichtung bestehe, sind die Angaben unzureichend und so irreführend, so das Oberlandesgericht.

Die Konsequenz dieser Auffassung von Anlegerschutzanwälten wie KAP Rechtsanwälte in München ist, dass bei so genannten Classic-Verträgen der geschädigte Anleger einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Anlage gegenüber der ALAG hat. Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt ergänzt: “Auch weitere Zahlungen muss er an die Gesellschaft nicht leisten. Er muss vielmehr so gestellt werden, als hätte er die Verträge nie unterzeichnet. Vor allem da die ALAG in der letzten Zeit massiv Anleger angeschrieben hatte und von diesen die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt hatte, ist dies ein enorm positives Zeichen”.

Hinsichtlich der Sprint Ratenverträge kommt ein Prospektfehler wegen der fehlerhaften Darstellung der Entnahmeauswirkung nach Auffassung des Hanseatischen OLG nicht in Betracht. Dann aber, so führt es weiter aus, muss im Einzelfall eine Beweisaufnahme zum Inhalt des Beratungsgespräches durchgeführt werden. “Belegt eine solche Beweisaufnahme das Vorliegen einer Fehlberatung nicht, führt das Oberlandesgericht zu unseren Klagen weiter aus, dass ein Sachverständigengutachten zur Frage, der von uns mit eigenem Gutachten unterlegten Ausführungen, zur Unplausibilität des Modells eingeholt werden müsste. Schon seit den ersten Klagen tragen wir vor, dass wegen der hohen Anfangskosten ein Scheitern der ALAG Auto-Mobil wahrscheinlich war. Das Landgericht Hamburg als untere Instanz hat diesen Vortrag bisher jedoch nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und viele Klagen abgewiesen”, teilt Rechtsanwältin Appelt mit.

Das Oberlandesgericht stellte weiter klar, dass eine Verjährung der Ansprüche drei Jahre nach Zeichnung, aufgrund der Angaben im Zeichnungsschein, wegen grober Fahrlässigkeit nicht angenommen werden kann und stellt sich auch damit klar gegen die bisherigen Urteile des Landgerichts Hamburg.

Seit Jahren sind die Anwälte der Kanzlei KAP Rechtsanwälte der Auffassung, dass die Rothmann & Cie. AG (jetzt HFT) als Alleinvertriebsinhaberin wegen der falschen Prospektangaben neben der ALAG ebenfalls zu haften hat.

Das Hanseatische OLG hat hierzu nun ausgeführt, dass es eine Haftung der HFT aus Anlagevermittlung prüfe und für nicht ausgeschlossen hält. Insbesondere der Umstand, dass bereits dem Prospekt ein Alleinvertriebsrecht der Rothmann & Cie. entnommen werden kann, kann nach Ansicht des Gericht zu einer solchen Haftung der HFT führen. Hinzu kommen weitere von KAP Rechtsanwälten Appelt und Krause recherchierte Umstände der Tätigkeit der Rothmann & Cie. AG (HFT). Auch wenn hierüber noch keine Entscheidung gefallen ist, die Verhandlung kann als Durchbruch nach einem langen Kampf bezeichnet werden, denn die Haftung der Rothmann & Cie. AG (bzw. der HFT) ist die Hoffnung vieler Anleger, hier den Schaden ersetzt zu erhalten. Dies insbesondere deshalb, weil fraglich ist, was mit der ALAG Auto-Mobil passiert, sollte diese in mehreren Fällen verurteilt werden. Dann ist eine Insolvenz der ALAG Auto-Mobil möglich, und der Anleger bekommt trotz positivem Urteil nicht seinen vol len Schaden ersetzt.

Die Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause haben sich auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert haben, ziehen hierzu ein klares Fazit: “Der Termin vor dem Hanseatischen OLG hat gezeigt, dass die von uns gezeigte Hartnäckigkeit zum Erfolg führen kann und dass es die richtige Entscheidung war, dass wir immer abgelehnt haben, im Rahmen von Vergleichen für unsere Mandanten, auf Ansprüche gegen die HFT zu verzichten.” Betroffene Anleger sollten sich von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Pressekontakt/Agentur:


KAP Rechtsanwälte
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Über Kanzlei KAP Rechtsanwälte:


KAP Rechtsanwälte als Kanzlei für Anlegerrecht und Anlegerschutz haben sich auf die Vertretung geschädigter Anleger spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei verfügen über langjährige Berufserfahrung im Bereich des Anlegerschutzes für Kapitalanlagen. An vielen wegweisenden Entscheidungen waren sie beteiligt und bringen diese Erfahrungen zum Vorteil ihrer Mandanten ein.

Die Partner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt und Rechtsanwalt Thorsten Krause, haben Erfahrungen im Anlegerschutz, von der kreditfinanzierten Anlage ("Rentenmodell") über alle Arten von Fonds (u. a. Schiffs-, Solar- und Immobilienfonds) bis hin zu atypischen stillen Gesellschaften.


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