Die Finanzierung von Anlagen, Gebäuden und Maschinen wickeln Unternehmen gerne über Leasing-Fonds ab, um ihre Bonität nicht allzu sehr zu belasten. Beispielsweise werden neue und gebrauchte Flugzeuge von Fonds gekauft, um sie dann - meist auch nur mittelbar - Fluglinien für ihren Geschäftsbetrieb zur Verfügung zu stellen.

Ein Beitrag von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts aufgelegten Fonds waren fast durchweg als gewerblich geprägte Vermögensverwaltungsgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG konzipiert. Dabei wurden Verträge geschlossen, die - angeblich zugunsten des Fonds - vorsahen, dass die Leasingnehmer am Ende der Laufzeit die Flugzeuge zu einem Mindestpreis abzunehmen hatten. Dieser Veräußerungserlös war Bestandteil des Konzepts, weil - so die Absicht - damit der Beweis angetreten werden konnte, dass ein Totalgewinn zu erzielen sei und die Konstruktion, die insbesondere mit erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen warb, die steuerliche Anerkennung erhalten werde.

Kehrseite des nach Ansicht von Anlegeranwalt Michael Minderjahn gefährlichen Spiels: Wird der Fonds wie eine normale Leasinggesellschaft behandelt, führt der Verkaufserlös in steuerlicher Hinsicht zu laufendem Gewinn und nicht zu einem begünstigten Aufgabegewinn. Damit sind sämtliche Argumente, die erst zu einer Beteiligung der Anleger führten, zunichte gemacht.

Mit Urteil vom 26.06.2007 hat der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, die in Betriebsprüfungen genau diese, natürlich unerwünschte Ansicht vertreten hat. Gehört der Verkauf des Investitionsobjekts zum Geschäftskonzept dazu, entsteht eine Klammerwirkung, die der Geschäftstätigkeit gewerblichen Charakter verleiht und damit nicht mehr die Behandlung als Vermögensverwaltung mit gewerblicher Prägung eröffnet.

Konsequenz: Durch den Veräußerungserlös erzielte Überschuss ist vollständig als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Das hört sich harmlos an, wirkt sich aber erheblich aus.

Das zieht zum einen nach sich, dass der Fonds Gewerbesteuerzahlungen zu leisten hat und hierauf auch noch Zinsen (6% p.a. seit dem ursprünglichen Steuerbescheid, der durch das Ergebnis der Betriebsprüfung geändert wurde). Hat die Geschäftsführung nicht aus Gründen der Vorsicht entsprechende Rückstellungen gebildet, sondern den Fonds schon abgerechnet und alle Gelder ausbezahlt, haben die Anleger unter Umständen damit zu rechnen, dass sie erhebliche Beträge zurückzahlen müssen.

Infolge der Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides ändern sich dann auch die den jeweiligen Anlegern zuzuweisenden Ergebnisse. Als weitere Folge zieht das auch eine Änderung der Einkommensteuerbescheide aller beteiligten Anleger nach sich, die nunmehr für die Jahre 2004 oder später mit zweistelligen Beträgen (in Euro!) zur Kasse gebeten werden und wiederum 6% auf die jeweilige Steuerschuld für mehrere Jahre.

Minderjahn, der in der Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarkrecht zahlreiche Anleger verschiedener Leasingfonds betreut, ist der Auffassung, dass viele Prospekte aus der Zeit zwischen 1990 und 1997 fehlerhaft sind. „Die Prospekte behandeln die erheblichen, steuerrechtlichen Risiken schlicht gar nicht. Der schlichte Vorbehalt, es genau erst nach einer Betriebsprüfung wissen zu können, reicht als Aufklärung über mögliche Gefahren keinesfalls aus!“ Daher werden Ansprüche von Anlegern geltend gemacht, die beispielsweise in folgende Fonds investiert haben:

  • BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Apollo KG
  • BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Ariadne KG
  • BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Phönix KG
  • BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Uranus KG
  • Resido Flugzeug Leasinggesellschaft mbH & Co. Objekt Kopenhagen KG (CFB 83 bis 86)
  • Resido Flugzeug-Leasinggesellschaft mbH & Co. Objekt Hong Kong KG (CFB 99)
  • Resido Flugzeug-Leasinggesellschaft mbH & Co. Objekt London KG (CFB 100)
  • Resido Flugzeug-Leasinggesellschaft mbH & Co. Objekt London KG (CFB 103)

Zudem hat Minderjahn festgestellt, dass oft die Anleger weder durch den Prospekt noch durch die Berater (Banken, Sparkassen, Finanzberater) darauf hingewiesen wurden, infolge von nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttungen könnte ihre Haftung als Kommanditisten auf Einzahlung der Einlage wiederaufleben.

Schließlich hat fast keine Bank oder Sparkasse in den neunziger Jahren den Anleger darüber aufgeklärt, dass und wie viel sie für eine erfolgreiche Empfehlung solch einer Beteiligung erhalten werden. Dabei hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.06.2010 ausdrücklich festgestellt, dass Bank seit 1990 nicht mehr darauf berufen können, sie hätten die Verpflichtung zur Offenbarung sog. Kickbacks nicht gekannt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 16.03.2011) spricht sogar von vorsätzlichem Verschweigen im Fall der dort beklagten Sparkasse.

Aus Vorsichtsgründen sollten alle betroffenen Anleger unverzüglich prüfen lassen, ob ihre Ansprüche nicht bereits schon zum 31.12.2011 endgültig verjähren. Außerdem sollten sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, bevor die von einzelnen Fonds geforderten Beträge gezahlt werden. Nicht immer sind solche Forderungen wirklich berechtigt.

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/leasingfonds/index.html

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