Als sichere Kapitalanlage wurde der CFB Fonds 130 "Die Neue Börse Frankfurt" von der Commerzbank ihren Kunden angeboten. 2.600 Anleger investierten rund 100 Mio. € in den neuen Sitz der Deutschen Börse AG. Heute, 10 Jahre später droht die werthaltige Altersvorsorge für die Anleger zum Totalverlust zu werden.

Grund ist, dass die Deutsche Börse den auf 10 Jahre geschlossenen Mietvertrag nicht verlängert hat und ausgezogen ist. Ein Nachmieter ist nicht in Sicht.

Angesichts der derzeit schwachen Nachfrage nach Mietflächen ist die Situation für den CFB Fonds 130 fatal, stellt Anlegeranwalt Mathias Nittel fest: "Mieteinnahmen werden nicht mehr erzielt, der Fonds muss aber gleichzeitig die Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes mit rund 50.000 m² Mietfläche sorgen. Hinzu kommen die möglichen Kosten einer Neuvermietung." Die Kosten für die Suche nach neuen Mietern und die Anpassung der Mietflächen an deren Bedürfnisse (Renovierung, Revitalisierung) werden von den Fondsverantwortlichen auf rund 20 Mio. € beziffert. Dem CFB Fonds 130 droht damit in absehbarer Zeit die Zahlungsunfähigkeit. "Das Eigenkapital der Anleger dürfte dann zumindest weitestgehend verloren sein", resümiert der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Warum Anleger von der Commerzbank ihr Kapital zurückbekommen können

Nittel, der zahlreiche Anleger des Fonds vertritt, empfiehlt seinen Mandanten, Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank geltend zu machen. Bei den Gespräche mit seinen Mandanten und der Prüfung ihrer Unterlagen hat er zahlreiche eklatante Beratungspflichtverletzungen festgestellt.

Die Berater haben seinen Mandanten die Beteiligung an dem Immobilienfonds CFB Fonds 130 regelmäßig als sichere Anlage empfohlen. "Eine Fondsbeteiligung stellt eine unternehmerische Beteiligung dar, und diese ist, wie man am Beispiel des CFB Fonds 130 sieht, alles andere als sicher und kann leicht mit einem Totalverlust enden", so Fondsspezialist Nittel. Aus diesem Grund sei die Beteiligung an diesem Commerzbank Fonds auch nicht als Altersvorsorge geeignet gewesen, "auch wenn ich feststelle, dass Banken und Sparkassen derartige Beteiligungen gerne als Altersvorsorge anpreisen".

Auf das eigene finanzielle Interesse der in den Vertrieb des CFB Fonds 130 eingebundenen Commerzbank haben deren Berater bei diesem im Jahr 1999 vertriebenen Fonds wohl auch regelmäßig nicht hingewiesen. "Meinen Mandanten ist jedenfalls nicht erinnerlich, dass über diese Frage gesprochen wurde", gibt Anwalt Nittel das Ergebnis zahlreicher Mandantengespräche wider. Nach der kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, die dieser mit seinem Beschluss vom 9. März 2011 und seinem Urteil vom 19. Juli 2011 bestätigt hat, wäre die Commerzbank allerdings auch schon damals zur ungefragten Aufklärung über ihr Provisionsinteresse verpflichtet gewesen. "Hat die Bank den Anlageinteressenten aber nicht über ihr Eigeninteresse in Form der ihr versprochenen Provisionszahlungen aufgeklärt, ist sie allein aus diesem Grund zum Schadenersatz verpflichtet", so der Verbraucheranwalt, der daher gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sieht.

Prospektfehler erhöhen Chancen für Schadenersatz

Daneben hat der Heidelberger Anlegeranwalt auch Prospektfehler festgestellt. Der Bundesgerichtshof fordert, dass für den Anleger ohne weiteres Nachrechnen zu erkennen sein muss, welcher Teil seines investierten Kapitals tatsächlich werthaltig in die Immobilieninvestition fließt und welcher Teil für so genannte "weiche Kosten" verbraucht wird. "Dies ist beim Prospekt des CFB-Fonds 130, wie bei anderen Fonds desselben Anbieters nicht der Fall", hat Nittel festgestellt und nachgerechnet: "Nur 66 % der Anlegergelder sind in die Immobilie geflossen und 34 % wurden für weiche Kosten ausgegeben und damit nicht werthaltig investiert."

Ein weiterer Prospektfehler ist durch die Ereignisse der letzten Monate offen zu Tage getreten. Laut Fondsverantwortlichen sollen sich die Kosten für eine Neuvermietung des Fondsobjekts auf rund 20 Mio. € belaufen. Aus Sicht von Anwalt Nittel waren diese Kosten voraussehbar und hätten in die Prognoserechnung des Fondsprospekts einbezogen werden müssen: "Wären pflichtgemäß entsprechende Rückstellungen gebildet worden, hätte dies die Rendite des Fonds und damit die werblich herausgestellten Ausschüttungen belastet." Auch dies sei, so Nittel weiter "eine bei vielen Fondsanbietern zu beobachtende Schummelkalkulation".

Verjährung droht - Anleger müssen noch in diesem Jahr handeln

So gut die Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung am CFB Fonds 130 gegen die Commerzbank auch sind, mahnt Anwalt Nittel die betroffenen Anleger zur Eile: "Werden die Schadenersatzansprüche nicht noch in diesem Jahr gerichtlich geltend gemacht, droht den Anlegern der Verlust ihrer Rechte." Da die Beratung zur Zeichnung dieses Fonds im Wesentlichen im Jahr 1999 erfolgte, verjähren die Schadenersatzansprüche zum 31. Dezember 2011. Werden bis dahin keine Schritte zur Hemmung der Verjährung eingeleitet, lassen sich die Ansprüche nicht mehr durchsetzen.

Autor: Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Pressekontakt/Agentur:

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hans-Böckler-Staße 2A, 69115 Heidelberg
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 06221-91577-0, Fax: 06221-91577-29
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet : www.nittel.co

Über Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Die Anwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München vertreten seit Jahren mit großem Erfolg private und institutionelle Anleger gegen Banken, Versicherungen, andere Finanzinstitute, Vermögensverwalter, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister sowie Emittenten von Anlageprodukten. Unsere Kernkompetenz ist es, Anleger vor unseriösen und betrügerischen Angeboten zu schützen und Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Darüber hinaus betreuen wir Bankkunden in bank- und kreditrechtlichen Fragestellungen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de