Kündigungsfrist - Die deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung.

Betreibt der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, indem er durch unterschiedliche Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen den Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen sucht, verletzt das Handeln des Arbeitgebers dessen Treue- und Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber.

Arbeitsrecht -  Ein ehemaliger Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte bei seinem früheren Arbeitgeber.

Nürnberg (D-AH) - Wer während des Urlaubs ohne ausdrückliche Erlaubnis seines Arbeitgebers einem Nebenjob auf dem Weihnachtsmarkt nachgeht und dabei erwischt wird, darf deswegen noch lange nicht von der Firma gekündigt werden.

BAG - Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt.

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Revision - Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision im bundesweit Schlagzeilen machenden Fall der Kassiererin Emily zugelassen. In dem Fall ging es um eine außerordentliche Kündigung, die auf eine Unterschlagung von Leergutbons im Wert von 1,30 Euro folgte.

Kopftuchverbot - Nach dem Landesschulgesetz von Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrerinnen und pädagogische Mitarbeiter keine Kopftücher tragen, wenn sie damit ihre Zugehörigkeit zum Islam bekunden wollen. Was aber, wenn stattdessen eine Mütze getragen wird?

Ausbildungsvertrag - Weil ein Apotheker der Landesapothekerkammer keinen Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorgelegt hat, wurde ihm wegen Verletzung seiner Berufspflichten ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 7.000,-- € auferlegt.

Freizeitausgleich - Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fehlen einer tariflichen Regelung für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.