Die Anrede "Jawohl mein Führer" ist ein eindeutig aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entstammendes Zitat, reicht aber nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung, ohne dass eine vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde.

Wie ist die soziale Auswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, wenn zwei Arbeitnehmer zwar vergleichbar sind, jedoch der eine 35 Jahre alt ist, zwei Kinder hat und der andere 53 Jahre alt und kinderlos ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich jetzt das LAG Köln.

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres, § 4 BUrlG. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten, kann die bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten.

Geht ein Arbeitszeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen.

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder bei der Anmeldung am Personalcomputer des Betriebsrats eine persönliche Kennung verwenden, auch wenn dies in Bezug auf die Nutzung des Internets für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist.

BAG-Urteil: Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

Wer sich als Hobby-Schriftsteller betätigt und in sein Werk auch Beobachtungen aus seiner tagtäglichen Arbeit einfließen lässt, kann wegen der Veröffentlichung eines solchen Arbeitsplatz-Romans nicht einfach von seiner Firma gekündigt werden.

Die Verwechslung in der Anrede in einem Ablehnungsschreiben einer Bewerbung lässt keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es ist näherliegend, dass der falschen Anrede ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liegt.

Der Arbeitgeber hat die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Teilnahme erforderlich ist.