In einer Stellenanzeige wurde nach einer Bürohilfe gesucht. Als Anforderung wurde "Deutsch als Muttersprache" vorausgesetzt. Ein Bewerber, der fließend Deutsch spricht, jedoch dessen Muttersprache Russisch ist, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Er klagt auf Entschädigung wegen Benachteiligung.

Die Klägerin bewarb sich in Berlin um eine Stelle als Grundschullehrerin. Die Klägerin wurde aufgrund ihres Kopftuches abgelehnt, weil § 2 des Neutralitätsgesetzes u. a. den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersage. Die Berwerberin erhob Entschädigungsklage.

Das Arbeitsgericht Köln hatte über die Frage zu entschieden, ob eine Stellenanzeige mit der Überschrift "Frauen an die Macht!!" im konkreten Fall einen Entschädigungsanspruch begründet. Der Kläger fühlte sich als Mann benachteiligt und machte eine Entschädigung geltend.

Arbeitgeber haben in vielen Bereichen ein Interesse daran, ein wachsames Auge auf ihre Arbeitnehmer zu haben. Aber der Überwachung sind Grenzen gesetzt: Durch den Datenschutz und dem Grundgesetz. Drei Gerichtsurteile zum Thema "Überwachung am Arbeitsplatz".

Ein Mitarbeiter der Bahn veröffentlichte auf seinem Facebook-Account ein Foto, welches das Eingangstor des Konzentrationslagers in Auschwitz mit dem Schriftzug "Arbeit macht frei" zeigte. Darunter war in polnischer Sprache zu lesen: "Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme". Der Arbeitgeber kündigte fristlos.

Der freie Mitarbeiter einer öffentlichen Rundfunkanstalt gründete seine eigene Arbeitnehmerverleih-GmbH und wurde deren Geschäftsführer. Anschließend verlieh er sich selbst an seinen Auftraggeber, um damit die vorgegebenen Einsatzhöchstzahlen für freie Mitarbeiter zu umgehen. Nun klagt er auf Festanstellung bei der Rundfunkanstalt.

Ein erfahrener Personaler erkennt schnell, ob eine Bewerbung ernst gemeint ist oder nicht. Insbesondere ein fehlendes Anschreiben vermittelt den Eindruck, dass es dem Bewerber an Interesse mangelt. Eine Absage ist dann die konsequente Folge, kann aber zu Problemen führen, wenn sich der Arbeitssuchende deswegen diskriminiert fühlt.

Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz wird bei Arbeitgebern nicht gerne gesehen. So auch im vorliegenden Fall, bei dem der Arbeitgeber auf die erhebliche private Internetnutzung eines Mitarbeiters hingewiesen wurde und daraufhin den Browserverlauf am Arbeitsrechner auswertete. Es folgte die fristlose Kündigung des Mitarbeiters.

Die närrische Jahreszeit steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Aber unabhängig davon, ob man Karneval, Fasching oder Fastnacht feiert, muss man Recht und Gesetz achten: Wer auf einer betrieblichen Feier Kollegen verletzt, riskiert auch in den närrischen Tagen eine fristlose Kündigung.

Eine Arbeitnehmerin erhält einen Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro. Des Weiteren erhält sie Sonderzahlungen, die bei Verteilung auf 12 Monate über den Mindestlohn von 8,50 Euro liegt. Überstunden und Zuschläge werden jedoch auf den vereinbarten Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro berechnet.