Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat durch Urteil (12 Sa 524/16) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein "krankgeschriebener" Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Nach Streitigkeiten auf einer Betriebsversammlung ging der Mitarbeiter zum Betriebsratvorsitzenden, streckte die rechte Hand zum Hitlergruß aus und sagte "Du bist ein heil, du Nazi!". Seine fristlose Kündigung verteidigte der Mitarbeiter u.a. damit, dass er Türke sei und kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne. Mit Erfolg?

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Anfang 2013 verstorbenen Ehemanns, der bis zu seinem Tode bei dem Beklagten beschäftigt war. Sie verlangt vom Beklagten, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub abzugelten.

Viele Beschäftigte erhalten Sonderzahlungen - z. B. in Form von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Fraglich ist jedoch, ob sie die Geldbeträge jedes Jahr aufs Neue verlangen dürfen oder ob der Chef die Zahlungen, auch bei einzelnen Arbeitnehmern, einfach verweigern bzw. kürzen kann.

Auf Facebook wurde über einen Brand in einer Asylunterkunft berichtet. Der Kläger kommentierte den Beitrag mit den Worten: "Hoffe das alle verbrennen..." Der Arbeitgeber kündigte den Kläger fristlos. Dagegen wehrt sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage.

Die fast 30 Jahre jüngere Witwe wandte sich mit ihrer Klage gegen die Kürzung ihrer Witwenrente unter anderem mit der Begründung, es liege eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG vor.

Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle der beklagten Stadt. Diese lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber. Darin sieht der Kläger eine Diskriminierung und verlangt Entschädigung.

Ein Arbeitgeber wirft seinem 28-jährigen Mitarbeiter vor, es bestehe der dringende Verdacht, dieser habe seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten "Ich stech‘ Dich ab" bedroht. Der Mitarbeiter klagt gegen die fristlose Kündigung vor dem Arbeitrsgericht Düsseldorf.

Ist die fristlose Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell belästigt hat, jedoch dieser Vorfall schon über ein Jahr her ist und sich die Betroffene erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbarte?