Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen schlechter Arbeitsleistungen, muss er die Leistungen des Mitarbeiters in Relation zu aller vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilen. Liegt eine erheblich unterschreitende Arbeitsleistung vor,  kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach Abmahnung gerechtfertigt sein.

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.

Um eine Arbeitsvergütung für sogenannte Standzeiten zu erhalten, musste ein Taxifahrer alle drei Minuten eine Taste zu drücken. Drückte er den Knopf nicht, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Dies sei unzumutbar und auch nicht immer möglich, so der Taxifahrer.

Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist eine Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann. Der Spruch einer Einigungsstelle, der eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vorschreibt, ist nicht per se rechtswidrig.

Wer seinen Chef als "soziales Arschloch" bezeichnet, muss damit rechnen, dass er diesen zukünftig nur noch von hinten sieht. Eine solche Beleidigung des Geschäftsführers kann auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Das Land Berlin hat einem Bewerber die Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt. Nach Erhalt des Führungszeugnisses hat das Land Berlin jedoch die Einstellung abgelehnt. Der Bewerber sei "schwarz" mit einem verfälschten Fahrschein gefahren und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Damit fehle die charakterliche Eignung für das Lehramt. Zu Recht?

Dem Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei wurde die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, weil dieser kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses bereits in seinem privaten XING-Profil angegeben hatte, als "Freiberufler" tätig zu sein. Die Arbeitsgeberin sah hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit.

Das ArbG Berlin hatte entschieden, dass die Klägerin keinen Entschädigungsanspruch hat, weil das Land Berlin ihre Bewerbung als Grundschullehrerin wegen des Kopftuchs ablehnt hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Bewerberin, mit der sie den Anspruch auf Entschädigung weiterverfolgt.

Mehrere Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers verlangen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105,00 EUR. Alle Betriebsrentner hätten in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten. Damit sei eine betriebliche Übung entstanden.

Die Arbeiterwohlfahrt wollte sich von einer seit rund 20 Jahren in einem Seniorenzentrum beschäftigten Betriebsrätin trennen. Sie warf ihr vor, einer Wohnbereichsleiterin eine Trauerkarte in ihr Fach gelegt zu haben, die mit einem schwarzen Trauerflor versehen war, mit den außen aufgedruckten Worten "In stiller Trauer".