Berlin/Hamm (DAV). Bestiehlt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, kann dies auch bei einem minimalen Wert des gestohlenen Gegenstands unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings müssen die Interessen beider Parteien sehr sorgfältig abgewogen werden.

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2009 (AZ: 13 Sa 640/09).


Der Angestellte eines Bäckereiunternehmens, auch Mitglied des Betriebsrats, hatte sich im Personalkauf ein Brötchen gekauft und dieses mit einem "Hirtenfladen-Belag" aus der Produktion seines Betriebs bestrichen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm deswegen fristlos. Er sah in dem Verhalten seines Mitarbeiters eine schwere Vertragsverletzung. Der Angestellte argumentierte, er habe gemeinsam mit einem Kollegen den Aufstrich nur abschmecken wollen und ging vor Gericht.

Die Richter entschieden nach Abwägung der Interessen beider Parteien zugunsten des Mitarbeiters. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, eine Weiterbeschäftigung des Mannes bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist sei dem Unternehmen zuzumuten. Die Richter betonten aber, dass grundsätzlich auch der Diebstahl von "geringwertigen Vermögensgegenständen" - der Wert des Aufstrichs lag bei unter zehn Cent - Grund für eine außerordentliche Kündigung sei.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de
Ähnliche Urteile:

Das LAG Berlin hat entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Kassiererin wegen Unterschlagung von zwei Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 Euro gerechtfertigt war. Das Gericht hat betont, dass es nicht um die Höhe des dem Arbeitgebers zugefügten Schadens geht, sondern um den durch die Tat entstandenen Vertrauensverlust. Urteil lesen

Arbeitnehmer, die Materialien ihres Arbeitgebers entwenden und bei eBay versteigern, dürfen fristlos gekündigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Diebstahl nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln (AZ: 9 Sa 1033/06) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Urteil lesen

Arbeitnehmer können nicht aufgrund kurzweiligen privaten Surfens im Büro fristlos entlassen werden, solange sie unverfängliche Seiten aufgerufen haben. Dies teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mit Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( Az. 4 Sa 958/05) vom 02.03.2006 mit. Urteil lesen

LAG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 Sa 69/07 Entgehen einem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung, die sich später als unwirksam herausstellt, Trinkgelder, so hat er nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de