Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so kann diese Belästigung eine die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG) darstellen.

Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so stellt diese Belästigung dann eine die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG) dar, wenn durch die Belästigung ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Der Sachverhalt

Die vier türkischstämmigen Kläger waren im Lager der R. AG beschäftigt. Dort hatten auf der Toilette für die männlichen Mitarbeiter Unbekannte ein Hakenkreuz und die Parolen: "Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden" angebracht. Die R. AG bestreitet die Behauptung der Kläger, ein Mitarbeiter habe den Niederlassungsleiter bereits im September 2006 auf diese Schmierereien hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend geäußert habe, "dass die Leute eben so denken würden". Spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits erfuhr die R. AG im März 2007 von den Beschriftungen. Sie ließ diese Anfang April 2007 beseitigen. Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kläger von der R. AG eine Entschädigung wegen einer Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG verlangt und die R. AG im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der Kläger verklagt.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klagen abgewiesen. Die Kläger blieben auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Senat hat zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung der Kläger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet, aber aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung des Niederlassungsleiters über diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung darüber treffen können, ob durch die Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld iSd. § 3 Abs. 3 AGG für die Kläger geschaffen worden war.

Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung des Niederlassungsleiters über die ausländerfeindlichen Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls abgelaufen.

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2009 - 8 AZR 705/08

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 Sa 383/08

Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 29. Oktober 2009 klargestellt, dass aus seiner Sicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der ab 2005 geltenden Rentenbesteuerung bestehen und zwar auch nicht in Bezug auf die neu geregelte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten. Urteil lesen

Das OLG Köln hat einen Immobilienverwalter zur Zahlung von 5.056,- Euro Geldentschädigung und Schadenersatz verurteilt, weil er als verantwortlich angesehen wurde, dass ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückgewiesen wurde. Urteil lesen

AGG - Fordert der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf, so stellt dies keine Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft dar. Urteil lesen

BAG - Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Urteil lesen


Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de