Das Foto eines Mitarbeiters muss nicht sofort von der Firmen-Homepage entfernt werden, wenn dem Angestellten gekündigt wurde und er das Unternehmen verlässt. Ein während des Arbeitsverhältnisses zumindest stillschweigend erklärtes Einverständnis mit der Aufnahme erlischt nicht automatisch beim Ausscheiden aus dem Betrieb.

Zumindest dann nicht, wenn das im Internet veröffentlichte Bild lediglich der allgemeinen Illustration dient und nicht auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az. 7 Ta 126/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war eine kaufmännische Angestellte in ihrer Firma am Arbeitsplatz fotografiert worden. Das Foto zeigt die am Schreibtisch sitzende Mitarbeiterin während eines Telefongesprächs, wobei sie in die Kamera lächelt. Das Unternehmen setzte die Aufnahme zur Gestaltung seiner Web-Präsentation ein. Die Frau verlangte jetzt nach ihrem Weggang aus dem Betrieb, auch ihr Bild sofort zu löschen. Sie habe sich nur unter dem Druck ihres Arbeitsverhältnisses fotografieren lassen und sei eigentlich davon ausgegangen, das Foto wäre allein für die Personalakte bestimmt.

Richter: Internet-Abbildung dient allein dekorativen Zwecken

Das Bild sofort entfernen zu müssen, gäbe es allerdings keine ausreichende rechtliche Grundlage, urteilten die Kölner Landesarbeitsrichter. "Da die Frau als Angestellte die Verwendung des Fotos - warum auch immer - zumindest geduldet hat, konnte der damalige Arbeitgeber zunächst von ihrer zumindest stillschweigenden Einwilligung ausgehen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Aufnahme der telefonierenden Angestellten dient reinen Dekorationszwecken und ist von ihrem Aussagegehalt her durch das Foto jeder beliebigen anderen - auch unternehmensfremden - Person in gleicher Pose austauschbar. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber damit rechnen, dass der abgelichtete Arbeitnehmer auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung des Fotos hat - und kann sich die nötige Zeit lassen für ein entsprechendes Ersatzfoto.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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