Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine Kündigung zu entscheiden, bei der sich ein Journalist unangemessen an einer Unfallstelle verhalten hat, indem er sich bei der bei der dortigen Polizei nicht entsprechend auswies und daraufhin einen Platzverweis erhielt.

Von seinem Arbeitgeber erhielt er dannach eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Journalist sieht die Kündigung als unbegründet und zieht vor Gericht. Mit Erfolg, so Rechtsindex.de - da die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat und diese iSd. § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist.

Aus dem Urteil geht hervor, dass die vom Arbeitgeber vorgetragenen Tatsachen nicht den Schluss rechtfertigen, es lägen verhaltensbedingte Kündigungsgründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG vor, weil sie nicht durch Gründe iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt sind. Eine verhaltensbedingte Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - idR schuldhaft - erheblich verletzt und das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird. Die zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung besteht nicht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile muss billigenswert und angemessen erscheinen.

Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip


Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (st. Rspr., vgl. Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - aaO).

Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - aaO).  Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. zum zivilrechtlichen Übermaßverbot: v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 479; zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Eichenhofer NJW 2008, 2828) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann (vgl. HaKo/Fiebig 3. Aufl. § 1 Rn. 312).

Patrick Kampa - Rechtsindex.de
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